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§ S. Sämmtliche Unterrichtsgegenſtände dieſes Lections⸗ planes ſind obligatoriſch. Dispenſationen können nur vom Singen und Turnen ertheilt werden, und zwar auf kürzere oder längere Zeit ſolchen Kindern, deren Unfähigkeit zur Theilnahme entweder durch ein ärztliches Zeugniß oder durch ein augenfälliges Gebrechen erwieſen iſt.
§ 9. Mit der Knabenſchule iſt unter dem Namen Halbpenſion eine Anſtalt verbunden, in welcher die daran Theil nehmenden Schüler nach der gewöhnlichen Unterrichtszeit unter der Aufſicht und Leitung von Lehrern ihre laufenden Schularbeiten verrichten und nächſtdem auf Spaziergängen, durch Turnübungen(und im Sommer durch Baden und Schwimmen), durch Spiel, Lektüre, mechaniſche Handarbeiten ꝛc. eine nützliche und heitere Beſchäftigung finden. Der Zutritt zu dieſer Anſtalt, in welcher, das Schulleben ſo viel als möglich in den Charakter des Familienlebens eintreten ſoll, iſt jedem Schüler der Muſterſchule freigeſtellt.
§ 10. Mit der Mädchenſchule iſt eine Arbeitsſchule verbunden, in welcher die darnach verlangenden Schüle⸗ rinnen nach der ordentlichen Schulzeit Unterricht in weiblichen Handarbeiten erhalten. Der Zutritt zu dieſem Unterricht ſteht jeder Schülerin der Muſter⸗ ſchule frei.
§ 11. Die Lokalitäten der Anſtalt umfaſſen in zwei von einander abgeſonderten Gebäulichkeiten neun Lehrſäle der Knabenſchule, ſieben Lehrſäle der Mädchenſchule, außerdem einen Singſaal, einen Zeichenſaal mit anſtoßen⸗ dem Apparatzimmer(für die Realklaſſen), ein chemiſches Lehrzimmer mit anſtoßendem chemiſchen Laboratorium, einen Turnſaal für die Knabenſchule und einen Turnſaal für die Mädchenſchule, drei Zimmer für die Halbpenſion,


