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Den Herren Gymnasial-Directoren wird eröffnet, wie man aus den über das obige Gesuch von ihnen erstatteten Berichten, sowie aus der darüber eingezogenen Aeusserung der Schulcommission für Gymnasial-Angelegenheiten die Ueberzeugung habe gewinnen müssen, dass eine Veranlassung, in den dermalen bestehenden Grundbestimmungen und organischen Einrichtungen der Gymnasien durchgreifende Aenderungen vorzunehmen, nicht gegeben sei. Indessen sei bei Berücksichtigung der seit dem Beschlusse vom 12. Januar 1852 z. No. 409 gemachten Erfahrungen und in Würdigung der in den ausländischen Gymnasien getroffenen Einrichtungen die Anforderung hervorgetreten, einzelne der bestehenden Bestimmungen, deren Handhabung nicht gleichmässig erfolgt zu sein scheine, schärfer hervorzuheben, andere angemessen zu modifiziren, und werde deshalb Nach- folgendes zur Nachachtung mitgetheilt:
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In den drei unteren Klassen(Quarta, Quinta und Sexta) hat das Klassensystem dergestalt vorzuwalten, dass den Ordinarien, wo möglich, der gesammte lateinische und deutsche, wenn thunlich, auch der geschichtliche, Unterricht zuzuweisen ist.
Es muss daran erinnert werden, dass der Unterricht in den drei untern Klassen als ein wissenschaftlicher noch zurücktritt, sich der Regel nach vielmehr darauf beschränkt, feste Formen und Regeln sicher einzuprägen, ohne jedoch der Denk- thätigkeit der Schüler Eintrag zu thun. Der mathematische Unterricht ist demnach vorzugsweise Rechnen-Unterricht und Anschauungslehre.
Die drei unteren Klassen haben mit die Aufgabe, diejenigen Kenntnisse, welche eine gute Bürgerschule bei der Confirmation ihren Schülern mitgibt, mit den durch den spätern Bildungsgang der Schüler eines Gymnasiums bedingten ex- und intensiven Modificationen, fest und sicher einzuprägen, also abgesehen von Religion, das Rechnen, das Schönschreiben, das Rechtschreiben, die Regeln des deutschen Styls. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf, abgesehen von dem Unterrichte im Hebräischen, wie auch von dem ÜUnterricht im Singen, Turnen und Zeichnen, am Mittwoch und Sonnabend die Zahl von vier Vormittagsstunden, an den übrigen Wochentagen für die oberen Klassen, einschliesslich der Quarta, die Zahl von sechs, für die unteren die Zahl von fünf, nicht übersteigen.
Hinsichtlich der häuslichen Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine zweckmässige Vertheilung derselben eintrete und jedes Uebermass vermieden, wie auch, dass Behufs thunlichster Erleichterung derselben eine angemessene Anleitung ertheilt werde. Bei Bestimmung des Maasses für die häuslichen Arbeiten ist nicht blos darauf Bedacht zu nehmen, dass den Schülern die nöthige Zeit zur Erholung vergönnt werde, sondern auch darauf, dass ihnen Zeit genug übrig bleibe, um nach eigner Neigung, je nach dem Standpunkte ihrer Klasse, nicht vorgeschriebene Privatarbeiten vorzunehmen.


