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N. 3 et 4, wo indessen die deutsche Verfassung vorgezogen wird, während Niemeyer in seinen bekannten Reisen(Bd. II.) das Gute der englischen hervorhebt
Ueberdiess sollte hier wie dort alte Literatur und Wiederholung der Berufsstudien hauptsächlich Gegenstand der Privatbeschäftigungen zwischen Professoren und Studenten sein. Daher waren auch gemeinschaftliche Collegiengebäude, wie der Gogelherrn-hof (Kugelhof) nach c. VIII. zu diesem fellow-Studium angewiesen. Der Hausherr sollte ein gelehrter Prepositus sein, woraus denn nachmals der Speise-Probst geworden. Censurae morum sollen halbjährlich nach Vorlesung der Statuten bei Studenten und Scholaren des Pädagogs sein. Ein Gesetz heisst:-Preterea omnibus doctoribus, professoribus, item honoratis ornatisque in utrogue sexu personis honoris ergo caput studens adaperito, de via decedito; turpe est enim literas discere absque moribus«. Ein anderes: Arma studens in civitate, nisi sua scholastica, ne gestato; contra fecisse probatus ea amittito, preterea solidum mulctae nomine Rectori solvito«.— Auch die Lehrer liessen sich nach löblichem Zunftgebrauche der Zeit um einen Ortsthaler oder Schröckenberger für jede ohne Krankheit oder dringende Ursache ausgesetzte Stunde ansehen, worüber die Pedellen, manchmal alte Magistri, alle Vierteljahr dem Rector ein Verzeichniss einreichen mussten. Eine ähnliche Disciplin war festgesetzt, wenn in officiellen Versammlungen-mit Worten und Gebehrden die Bescheidenheit verletzt, oder das Votiren»mit langem und weitleufftigem Geschwez uffgehalten« worden. S. Visitationsabschied von 1575.
Nichts wird ausser den durch den Mangel der Bücher im Mittelalter entstandenen Vorlesungen und deren Nachschreiben mehr eingeschärft, als monatliche Disputir- und Declamirübungen, und zwar c. IX.»praesentibus etiam iis, qui pedagogio operam navant«. Ein Gesetz heisst noch:»Omnes, etiam domestici magistrorum discipuli, pro captu aut in publicas lectiones, aut in pedagogium eunto«.
»Und damit, heisst es noch in der»deutschen Freihaitsverschreibung« an gemeltem unserm Studio, so mit zu Anführung, Unterweisung und Uffziehuug der Jugend vonnöten, in keinem Theile Mangel erscheinen möcht, haben wir daselbst auch ein wesentlich und nütelich Pedagogium instituiren und dasselbe wie mit gelehrten und erbaren Prelectoren also auch mit den nützlichsten und bequemsten lectionibus und autoribus verschen lassen: Und sollen an demselben Pedagogio zum wenigsten 2 gelerte Magistri, so die Jugend in grammaticis, dialecticis, rhetoricis und musicis preceptionibus vleissig und getrewlich instituiren, vor und für von gemelten unsern Clostergütern gehalten werden. Die sollen also des Tages zum wenigsten 4 Stunden mit der Jugent in guter Disciplin und Unter- weisung zubringen«., So viel mag genug sein vom Allgemeinen in den Worten jenes Jarhunderts, worin sich sein Geist am getreusten spiegelt, wobei ich nur noch erwähne, dass in der»Copei der Donation über die Universität 1540« schon damals von Philipp verordnet war, dass alle Jahre seinem herrschaftlichen Commissar Rechnung von der Ver- waltung ihrer Güter abgelegt werden musste, und füge, um wenigstens einen Begriff von


