9
kraft göttlichen Befehls, dass nichts daselbst gelehrt werde, was den Angelegenheiten von Gottes Reiche zuwider“*) seyn könnte. Es seyen also daselbst nur solche, welche I. die heiligen Schriflen vortragen, u. s. w. II. die bärgerlichen Gesetze, u. s. w. III soll zum wenigsten ein Professor der Medicin gehalten werden, u. sS. wW. IV. sollen vorgelesen werden, die schönen Wissenschaften und Kenntnisse(artes liberales et literae politiores; »la literature et les sciences exactes«), jedoch so, dass auch hier, besonders in der Mathematik[die, um nur an die Volkssage von Dr. Faust zu erinnern, das rohere Zeit- alter häufig als Zauberei missbrauchte], Gottes Wort zur sichersten Richtschnur angewandt werde(adhibito in omnibus, praesertim in Mathematicis, censore tutissimo, nempe sermone Dei). V. Seyen Lehrer der Sprachen vorhanden(sint professores linguarum). Aus letztern entstand, wie wir bald schen werden, das Pädagogium; aus erstern die 4 Facultäten.
Diess Alles war im Herbst des Jahres 1526 zu Homberg beschlossen, und um Pfingsten des folgenden Jahres 1527 ohne alle tumultarische**) Bewegungen schon so weit zur Aus- führung gekommen, dass der Gottesdienst in der Hauptkirche zu Marburg evangelisch, die Studien vorläufig academisch eingerichtet waren. Hierbei verdient nicht unerwähnt zu bleiben, dass die Landes-Universität aber noch nicht unter diesem Namen in Deutsch- land anerkannt war. Denn dazu bedurfte sie nach dem damaligen Reichsverbande der kaiserlichen Bestätigung, welche zu erhalten dem Landgrafen nach seinen persönlichen Verhältnissen zu Karl V. erst 1541 gelang, aber für die Sache unschwer gelang, weil seit seines Grossvaters Maximilian's Zeiten die Vervielfältigung der Universitäten durch die Fürsten als eine Art von erneuten Kaiserschulen gegen das Uebergewicht der päpstlichen Interessen begünstigt wurde***). Ueberall geschieht nach dem pädagogischen Geiste jenes Zeitalters, welches zwischen Erbauung, Erziehung und Erkenntniss noch nicht wissen- schaftlich trennte, sondern Alles unter Kirche und Schale hierarchisch†) zusammenfasste, bei den vier gelehrten Berufsschulen oder Facultäten, welche für den Meistergrad im Reiche der gegenseitigen Anerkennung bedurften, auch des Pädagogiums Erwähnung, welches an sich keine höhere Bestätigung nöthig hatte, aber aus gemeinschaftlichen Kloster-
*) Dies glaubte man z. B. vom kanonischen Rechte, weil es die hierarchische Staatsverfassung enthielt, daher sie es zu Homberg verboten, zu Wittenberg verbrannten, und— von Melanchthon bis Bohmer bekanntlich wieder die Asche in brauchbaren Urnen(Systemen des bürgerlichen Processes und der neuen kirchlichen Ordnung) aufstellten.
**) z. B. die wegen so vielfachen Missbrauchs berüchtigten Heiligen-Bilder wurden zuvor— nicht zerbrochen, sondern zum Andenken für Liebhaber an den Meistbietenden verkauftt, wodurch sich das des H. Crispinus in der Schuhmacherzunft bis auf unsere Tage erhalten haben soll.
*sr) cf. Ruhkopf S. 217. 178 und was Kaiser Max betrifft Eichhorn's Lit. Gesch. B. III. S. 289 ff. S. 247 ff.
†) cf. Ruhkopf S. 319, und über die Versuche, Gymnasien mit Universitäten bald ökonomisch zu verbinden, bald wieder— zum Vortheil der getheilten Arbeit— zu trennen: Eichhorn(Worin oft Ruhkopf benutzt aber nie genanut ist) a. a. O. B. III. S. 254 ff. 256. 259 ff. 266 ff.
2
2


