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frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäss § 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungs- Kommission für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen. 4
Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweise wird im Anschluss an§ 89 Ziffer 4 oder Wehrordnung folgendes bemerkt.
Zu a: Beizufügen ist ein„Geburtszeugnis“.
Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburts- urkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Be- scheinigungen, wie sie„zum Zwecke der Beschulung“ oder„zum Zwecke der Taufe“ aus- gestellt werden ohne die Unterschrift des Standesbeamten.
Zu b: UHier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.
a.) Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt, (Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W, 6. Ausgabe von 1904, Muster 17 a an- gegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler(sog. Bewerber) sie, so muss die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muss im ersteren Falle ge- strichen werden„der Bewerber“, im letzteren Falle,„d.. Aussteller.. der obigen Erklärung.“
Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizei- behörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.
9) Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde ausserstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten: dann muss der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„Ich erteile hierdurch..... meine Einwilligung zu seinem Diensteintritte als Einjährig-Freiwilliger,“ wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muss. Ein dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt (auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater ist), muss dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W. 6 vorgeschriebenen Wort- laut tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17 a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die blosse gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muss die Unterhaltsfähigkeit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.
Zu c: Beizufügen ist„ein Unbescholtenheitszeugnis“.
Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militär-berechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen.
Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Führungszeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muss der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugnisse einreichen kann.
Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.
Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen. Die sämtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglaubigte Abschriften genügen nicht.
Zu§ 85 Ziffer 5 a. Ausserdem ist,— sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der Kommission beantragt wird— das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaftliche Be- fähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizufügen. Dieser Nachweis kann erbracht


