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dio teils die Beatimmungen von 1840 wieder beseitigen, tells don einseitgon kirehnichen Sandpunkt der Vilmarschen Richtung auch in den Lehrerbalegien der Gymnasien zum drnachanden machen sollten. Schon im Februar 181 wurde verfug d) das die Bestim- mung wegfallen solle, wonach Versetzungon ans der unteren in die obere Abteilung einer muns nar einmal jährlien stattfnde, 2) daß mn der Mathomatik in don drei unterun Klassen Machentlich nur 3 Stunden gegoben werden und 3) dab der Vntexricht in Physik in II weg- nen volle. Im Januar 1852 erxingen dann neue Verflgungon, dureh die unter Aufhebung der ontgegenstehenden Bestirmmungen der hateinische Aufsnts Mieden eingeführt, dem latei- ain nen Vnterricht in allen Klassen je eine Köchontliehe Stunde ausolost der Anfang des griechisehen Vnterrichts in die Cuinta inauſGerleht und das griechische Skriptum in der Reiteprükung Niederhergestellt wurde; anch solten in den mathematischen Lehrkursus der Prlnad gis Aafangsgründe der Stereometrie(auler Kagebsehmitten und sphürischer Trigono-
vielleicht so
unene Toktionen völhg uneuliseig seien, sonderm dab der Vörtevg der Schülon in einer der Aenn Unterrielte in der Mutterspracho gowidmeten Pohratunde an dem Lesen und Rezitieren dom alsterwerke deutscher Dichtung eigens und sorgsam gebildet.«oren sole.
Unn Pebrunr 1sse erfölgte dann der Hauptsehiug der poütisch-kirchliehen Renbion, indem aut Grund Allerhööehster Entschlielung xom 26. Hebruar Brlasse ergingen betreſtend maen ahaltnis der Gymmnsien zu der ovangelischen Kinche; qureh diose nunde unten Be- rufung auf den stiſtungs. und gesetemäligen Grundeharabter souie auf die Schulordnung vomn s. Janaar 1618 und vom 7. Ju 1656 bestimmt 1) dab, da der Unterricht in den Gymmasien, er Eohäre einer Disziplin an. weleher er wolle sieh innerhalb der Orduung adr hristijehen Kirche zu bewogen habe, nur AMigheder der im Rurstaat anerkannten aristichen Kirehen Lehrer an den Gymmasien worion, beuw. bleihen könnten; 2) dal der miatt au dem evangslschen Gymunsiallehramt von der Angehärigheit an die evangelische zutene und deren Bekenntnis, sowie von der bestimmton Verpfhehtung des an einem Gaune geichen Gymmarium anzustellenden Lehrems auhangig emaaht werde, in seinem Amte mehts gegen die evangelischo Kirche zu untmwehmen, bowu, die seinem Unterricht anver- mianten Senüüer für die Ordnungen der Kircho zu eraiehen, und dab die vormehmsten Püeher nn Unternichts, als der Sprachunterrieht in seinom ganzen Umfang sowie die Geschiehte, dan dan in diezer leteten Beaiohung bovährt Getundenen anvertraut Norde;, 3) daß der Religionsunterrieht nur von Lohremn orteilt werde, die zugleich evungelische Geistliche oder wemigstens Kandidaten der Theologie seion, und dab mieht nun der Religionsunterricht, woeen auch die roligiöse Rrziehung und die in den Gymmasien an benchtenden kirehlichen Ordnungen sich den bestehenden Gesetzen der evangelischen Landeskirche und deren Ober- Auenung durch dio zustindigen Bebärden der letzteren 2u unteraienen habon- Die nächste Folge dieser Rriasse war, dab der Dirobtor Münscher, um den inm lebgewordenen Religions. mterrient in den oberen Klassen weiter erteilen 2u könnem, um die Ordination aum geist.


