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jedem einzelnen das verfassungsmäbig gewälnleistete Recut der Gewissensfreiheit und freien Religionslbung zugestehe, daß aber eine Befugnis zur Bildung abtrünniger Religions- gesellschaften auf Grund des allein dem Landesberrn zustehenden jus reformandi keinem Untertan, keiner Gesellschaft, keiner Körperschaft zukomme. In dieser Erklürung und dem inr zu Grunde liegenden System sahen viele im Lande einen gefhrlichen Angrift auf die qureh das Wesen des Protestantismus sowsohl als auch durch die Verfassungs-Urkunde ge- währleistete Gewissensfreiheit, und sie hielten es für ihre Pflicht, dieser Überzeugung auch offenen Ausdruck au geben. 8o entstanden mehrere an die Landstände gerichtete Petttionen, a. aueh eine solehe von Hersfeld, die von angesehenen Bürgern, Beamten, Anvülten, rzten unterschrieben war, sowie von dem Gymmasial-Direktor Dr. Münscher und den Gym- nasiallehrern Creuzer, Deiehmann und Jacobj. Diesen wurde ein nachdrücklcher Verweis erteilt und dieser Verweis an alle höheren Lehranstalten des Landes herumgeschickt, um alle von gleichen oder ähnlichen Sehritten abuschrecken. Als nun der Hersfelder Abge- onänete Sunkel einen Antrag betr. die Herstellung eines verfassungsmäbigen Zustandes be- gründete und dabei auch die Becinträchtigung des Detitionsrechtes für die Staatsdiener treimütig zur Sprache brachte, wurde dieser Antrag als das Kraeugnis eines au Angriften nuf die Stautsregierung gestifteten Komplottes, die friedliche Stadt Hersfeld als ein Herd der Demagogie hingestellt, und noch am al. Dezember 18416 wurden der Gymnasiallehrer Jacohi und der Realschullehrer Berlitegen einer von dem Justiaministerium eingeleiteten gerichtlichen Untersuchung“ von ihrem Amte suspendiert, ohne dal eine Vernehmung der Angeschuligten selbst oder ihrer näehsten Vorgesetzten voruusgegangen würe. Aus der Vutemuchung ergab sich, das man ihnen politische Demagogie Sehuld gab, obwohl kein Beveis dafür vorhanden war. Alit dem Politischen wurde das Religiöse in enge Verbincdung getraeht, indem man, auf die früheren Anschuldigungen zurlckgreifend, den Vorxurf des Junghegelschen Atheismus daau benutate, um die öftentliehe Aleinung gegen so gefhrliehe Jugenderzieher aufzuregen. Allein das Obergerieht 2u Fulda erklürte auf Grund der ein. gesandten Untersuchungsakten Ende Juni, dab kein Grund zu einem gerichtlichen Verfahren vorhanden sei.!) Dennoch dauerte die Suspension unverändert fort, obwohl NMünscher um eine balige Entscheidung bat. Erst das lirzmiuisterium im Jahre 1848 hob am 20. April 1sus die Suspension auf, nachdem der Direktor aufs neue auf eine Hutscheidung ange- nagen hatte. Für die Schüler wurden, um eine gewisse Ubereinstimmung mit den anderen kurhessischen Gymmasien zu erreichen, am 27. Juni 18as neue Gesetze erlasson, die die Restitigung des Hinisteriums des Innern gefunden hatten. Jeder Schüler soll danach(§ 1) der Bestimmung einer christlichen Gelehrtenschule gomil, welche höhere Geisteshildung the Veredlung nach den Grundsätzen des Christentums zu ihrem Ziele hat, Die Teilnahme der Schüler an besonderen Vergnigungen, als Bällen, Komaerten usx., war nur mit Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius gestattet, der Be- von Wärtsnckuserm u. dergl. iberhaupt untersagt, es sei denn in Begieitung der Eltern Vorgesetzten. Uberhaupt sollten die Gymnastasten ihre Echolung nieht in Vergnü- suchen, die allzu leicht ausarten und dem Zweck ihres Aufenthaltes auf der Sehule
) ve Warüber Munse
. Versuch einer Gesch. d. hoes. ef. irche S. 351 9, 366, 880 F. g.


