Aufsatz 
Geschichte des Gymnasiums zu Hersfeld von 1817 - 1876 / von Philipp Hafner
Entstehung
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Die Erfahrung, die man mit dieser Prüfingsordnung machte, moehte wohl bald 2u der Überzeugung führen, dab mit der Betonung sämtlicher Lehrgegenstände an die Hligheit der Prüfinge zu große Anforderungen gestellt wünlen und dau ais Prütung zu einer Überlastung derselben führe; und so Nurden schon durch einen Erlaſ vom 31. Mirz 1ano mehrere none Bestimmungen getroften, deren wichtieste dio ist, dad die Lehtor, kollegien, um schon auf der Schule der freien Entwicklung eigentumliher Anlagen nicht ninderlieh au werden, bei der Prütung Rücksieht nehmen sollon auf die philologisch historische und die mathematisch-physikalische Richtung der Abiturienten, so dab demjenigen Schüler das Zougnis der Reifo gegeben werden darf, der nach der einen oder qir Selens Seite nin wenigstens in 2, zusammen aber wenigstens in 4 Büchern, qarunter mindestens in oiner Sprche, den erforderliehen Grad von Kenntnissen erworhen hat Zugleien wurde angeordnet, daß auber dem Ergebnis der schrittlichen Arheiten und dem Erfolg der münd. lehen Prüfung auch qas pflehtmäbige, qurch längere Bcotmchtung begründete Urteil der Lehrer über die Kenntmuse des Geprüſten gouwiseuhuft in Anschlag au bringen und nach diesom dreifnchen Gesiehtspunkt iber die Reife oder Unreife au entscheiden sei.) Rudlich urde bestimmt, das die sehrittiche Prüfung muptsiemlien die formalo, mem R. materiale Befähigung des Abiturienten erhärten solle.

als jedoch diese Bestimmungen in gymmasialen Kreisen das Bedenken herrorriefen, dal bei diesen Modimkationen der bisherigen Prüfungsbestimmungen eine völlige Umänderung der inneren Verfassung der Gymmasion beabeichtigt Nerde, wurde dureh einen neuin Erlab vom 3. NHai 1840 dieses Bedenken als unbegründet bezichnet und ausdrücklieh hervorgehoben, dal de alten Sprachen wesentliehe Bedingungen dor Roites thetwan und demnaeh die Grundlage des Gymnasialunterriehts naeh aln Vor ausmachen sollten, dal mamentlieh die neuen Bestimmungen keinen Einnug auf de Heurteilung der Schäler bei der Vorsetzungv aus einer Klasse in dio andere haben dürften. Zugleich wurde zur Hrläuterung der neuen Bestimmungen angeordnet, daß die lanageische Sprache als Prüfungsgegenstand nicht in Ansehlag kommmen aonle und dn von dan lhrig bleihenden Plehemm wenigstens 4 ein genütendes Reaultat ergeben mülten, so jedoch, das für die philologische Riehtung der erforderlicne Grad von Kenntaissen wenigstens in a Sprachen(Griechisch, Lateinisch, Deutseh) und für die mathemutische Richtung wenig. stens in einer alten Sprache maehzuweisen sei.

3 Naeh aer Prutumre⸗Oriunng vnn lSss ealke dar Bäkilrngeurtel nur fir die zZuerbennung eines Woberen oder geringeren Grades in Bettacht Forogen wenien, uioht fur Besteben wien Nioi bereaan nen Prufung.