— 19—
denn Hobbes eben nichts anderes mehr übrig, als seine Zuflucht zu jenen von Grotius allem Rechte als sittliche Norm zu Grunde gelegten natürlichen Ver-— nunftgesetzen zu nehmen, welche er im Widerspruch mit seiner sensualistischen Leugnung der angeborenen Begriffe und seiner nominalistischen Zurückführung der Vernunft auf willkürliche Namengebung anerkannt hatte. Im Gegensatz zu Grotius aber, welcher die Ausübung der durch die Vernunft vorgeschriebenen Gebote durch den den Menschen angeborenen sitt— lichen Trieb der Geselligkeit als von Anfang an ge— sichert ansah, fand Hobbes Zweck und Ziel der Ver-— nunftgesetze in der Herstellung der im Natur-— zustand nicht vorhandenen rechtlichen Ordnungen unter den Menschen, indem er die ursprünglichste Bestimmung jener Vernunftgesetze in der Bewahrung der durch die Anarchie des Naturzustandes bedrohten Existenz des Menschen erblickte und aus dieser Fassung der Naturgesetze(als natürlicher Vernunft— gebote der Selbsterhaltung¹) als erstes und wichtigstes Gebot die Vorschrift der natürlichen Vernunft her-— leitete, welche dem Menscheu gebietet, dem mit seinem Wohlbefinden unverträglichen Zustande des Krieges aller gegen alle zu entsagen und den Frieden— oder, wenn dieser nicht zu erlangen sei, Unterstützung im Kriege— zu suchen(„De cive“ II. 2, S. 21, 22; „Leviathan“ J. 14, S. 128). Aus dem ersten Gesetze der natürlichen Vernunft, den Frieden zu suchen, folgert Hlobbes das weitere Gebot, daß ein jeder,
¹¹)„Est igitur lex naturalis, ut eam definiam, dictamen rectae rationis circa ea, quae agenda vel omittenda sunt ad vitae membrorumque conservationem, quantum fieri potest, diuturnam“,„De cive“ II. 1, S. 20. und:„Das Naturgesetz ist eine Vorschrift oder allgemeine Regel, welche die Vernunft lehret, nach welcher keiner dasjenige unternehmen darf, welches er als schädlich für ihn selbst anerkennt.“„Leviathan“ J. 14, S. 127.


