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gegenüber dem Sklaven, teils aus dem der Eltern gegenüber den Kindern her. Die Erwerbung des ersteren gründete er nun nicht unmittelbar auf die Geltendmachung der natürlichen Uberlegenheit des Stärkeren über den Schwächeren, sondern, unter Zu— hülfenahme seiner Theorie des Vertrags, auf das aller- dings erzwungene Paktum, durch welches sich der Schwächere(Sklave) dem Stärkeren(Herrn) gegen Schonung seines Lebens zum Gehorsam verpflichtet („De cive“ VIII. 3, S. 141). In äahnlicher, noch ge. zwungenerer Weise deduziert Hobbes sodann auch die elterliche Gewalt aus einem zwischen Mutter und Kind(Stillschweigend) abgeschlossenen Vertrag, welchen das Kind, als der physisch schwächere Teil, der Erhaltung seines Lebens wegen einzugehen ge— zwungen ist, vol.„De cive IX., S. 146— 159.
Allein den Versuch, die Entstehung von Rechts- verhältnissen aus der natürlichen Oberlegenheit einzelner Individuen zu erklären, mußte Hobbes nicht blos deshalb aufzugeben geneigt sein, weil er sich bei der Durchführung seines Versuchs selbst zu zwei widersprechenden Prinzipien seine Zuflucht zu nehmen genôtigt sah, sondern auch, weil er gerade der natürlichen Gleichheit der mensch- lichen Kräfte bei der Darlegung seiner Lehre vom Naturzustande eine wichtige Bedeutung beigelegt hatte. Eine weitere Erwägung mochte Hobbes zu einer anderen Lôsung bestimmen. Hobbes stand in den politischen Kampfen seines Vaterlandes auf Seiten der stuartschen Partei und mochte glauben, der Sache seiner Partei sowie der Verbreitung seiner eigenen Ansichten nicht besser dienen zu können, als wenn er die Entstehung der Rechtsordnung durch eine mit den von Grotius begründeten Rechtsanschauungen übereinstimmende Theorie zu rechtfertigen suchte, anstatt sie von der unverhohlenen Proklamierung des Rechts des Stärkeren abhängig zu machen. So blieb


