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lichen Umstande, daß auch diese nach jenen ihnen angeborenen Geboten handeln, abhängig machte, für die Erfüllung letzterer Bedingung dagegen in der selbstsüchtigen Natur der Menschen und den im Natur- zustande herrschenden Verhältnissen keine Bürgschaft erblickte, so sollte die Zurückführung der rechtlichen Ordnung auf die Gebote einer allen Menschen ange— borenen Vernunft nicht diejenige Erklärung sein, welche man von Hobbes erwarten müßte. Wenn Hobbes vielmehr ausschließlich die rohe Gewalt im Naturzustande unter den Menschen, dieselben nicht unzutreffend mit vernunftlosen Tieren vergleichend, entscheiden ließ und das Recht des einzelnen mit seiner Macht identifizierte, hätte eine folgerichtige Durchführung seines Standpunkts ihn auch die Be— seitigung dieses Zustandes, unter Mißachtung jener Naturgesetze, allein auf dem Wege der Gewalt, der Konstituierung eines Herrschaftsrechts des stärkeren Individuums über das schwächere finden lassen müssen.
Den Versuch, von diesem Prinzip aus die Ent— stehung der staatlichen Gemeinschaft zu erklären, hat Hobbes tatsächlich unternommen, wenn er(„De cive“ V. 12, S. 87, 88) von dem„eingeführten“ oder „politischen“ Staat(„civitas institutiva vel politica“, worunter er den in der noch zu schildernden Weise entstandenen Staat versteht) einen„natürlichen“ oder »erworbenen“ Staat(„civitas naturalis et acquisita“.— zur Benennung vgl. auch„De cive“ VIII. 1, S. 139) unterscheidet und den letzteren auf das Recht des Stärkeren gründet. Der Durchführung dieses Prinzipes aber entzog Hobbes selbst die Brauchbarkeit und Konsequenz, indem er mit dem Rechte des Stärkeren seine Theorie des Unterwerfungsvertrages verband und so durch die Verschmelzung zweier grundverschiedener Prinzipien die Entstehung dieser Art von Staat zu erklären suchte. Die hôchste Gewalt im natürlichen Staat leitete Hobbes teils aus dem Rechte des Herrn


