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liegende natürlicheVernunftgesetze zurückführen, welche den Menschen zum Zwecke der Erhaltung ihrer in dem Naturzustande gefährdeten Existenz den Zu— sammentritt zu geordneter Gemeinschaft gebieten. In der näheren Darlegung dieses Gedankens dagegen geben sich wiederum beachtenswerte Meinungsver-— schiedenheiten zwischen beiden kund.
Die Anerkennung von Anfang an vorhandener, für alle Menschen verbindlicher Vernunftgesetze, welche die Voraussetzung für die Lösung dieses Problems in der angedeuteten Richtung bildet, ist den Anschau— ungen beider nicht in gleicher Weise geläufig. Während Hobbes, der Logik des Nominalismus folgend, die Gattungsbegriffe lediglich als Namen und willkürliche Zeichen für die durch die Sinnesempfindungen ver-— mittelten Vorstellungen ansah und die Allgemeingültig- keit sittlicher Begriffe und demgemätßs auch allgemeine, allen Menschen gemeinsame Vernunftgebote leugnete, hat Montesquieu die Notwendigkeit einer Anerkennung von Anfang an vorhandener Vernunftsgesetze klar und deutlich behauptet.„Il y a donc une raison primitive; et les lois sont les rapports qui se trouvent entre elle et les différents éêtres...“ etc. Infolge seiner Annahme einer allgemeinen und notwendigen Verkettung der körperlichen Bewegungen¹¹) vermag zwar auch Hobbes solche, den Menschen innewohnende moralische Vernunftgesetze, welche er auch, sofern die Vernunft den Menschen unmittelbar von Gott ver- liehen ist, als„göttliche“ Gesetze bezeichnet(„De cive“ IV. 1, S. 63, 64; IV. 24, S. 77), nicht völlig zu leugnen; sofern er aber diesen Gesetzen nur vor dem„inneren Forum“ des Gewissens(„De cive“ III. 27, S. 57; „Leviathan“ J. 15, S. 151) Verbindlichkeit zuerkannte und ihre Gültigkeit gegenüber anderen von dem äußer-—
¹1⁰) Das Nähere über diesen Punkt vergl. bei Nüscheler,
Die Staatstheorie des Thomas Hobbes, herausgegeben von A. L. Kym(Zürich 1865) S. 112.


