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Vernunft postulierte Befugnis zuzugestehen. Seinem nominalistischen Standpunkt gemäß erkannte Hobbes keine über den Individuen stehende Macht an, sondern er leitete alle Handlungen ausschließlich aus den selbstsüchtigen Trieben des menschlichen Wesens ab, deren Betätigung er zu gegenseitiger Feindschaft unter den Menschen führen ließ. Daraus ergab sich für ihn, um dem völlig seinen selbstsüchtigen Gelüsten überlassenen Einzelwesen die Ausübung seines natür-— ichen Selbsterhaltungsrechts im Naturzustande zu er-— möglichen, die Notwendigkeit, einem jeden mit dem Recht auf den Zweck der Selbsterhaltung auch die Verfügung über alle zu diesem Behufe unentbehrlichen Mittel zuzugestehen und die Entscheidung in der Wahl derselben sowie das Urteil über die Größe der zu beseitigenden Gefahren dem subjektiven Gutdünken des einzelnen Individuums zu überlassen, d. h. einem jeden ein„natürliches“ Recht auf alles zuzuerkennen.⁵) Indem Hobbes schließlich die ungehinderte Ausübung dieses Rechts im Naturzustand durch das Fehlen jeder autoritativen, über den Individuen stehenden Gewalt ermöglicht sah und die einzige Schranke für die Ausübung der die Menschen beherrschenden Triebe in dem Unvermõgen der menschlichen Kräfte erblickte und die Fähigkeit der Menschen, sich alle UÜbel, selbst ) Zur näheren Begründung dieses Ergebnisses nimmt Hobbes noch eine charakteristisch-subtile Schulargumentation zu Hülfe: wenn es, so argumentiert er(„De cive“ I. 9, S. 12) der Vernunft widerspräche, daß ich selbst über eine mich betreffende Gefahr Richter sei, so sei es Vernunft, daß ein anderer über dieselbe zu entscheiden habe; dieselbe Vernunft aber, welche einen anderen zum Richter über die Dingo, welche mich betreffen, macht, läßst mich auch über das, was jenen angeht, urteilen. Demnach habe ich die Vernunft und die Berechtigung, darüber zu entscheiden, ob sein Urteil mir zum Vorteil gereicht oder nicht, folglich— und damit ge-— langt Hobbes bei seiner Definition des Naturrechtsbegriffes an—
habe ich die Befugnis, mich jedes Mittels zu bedienen, mithin ein Recht auf alles.


