Aufsatz 
Montesquieus Theorie vom Ursprung des Rechts / von Kurt Glaser
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als die die menschliche Natur beherrschenden Neigungen hin und leitete aus denselben als den in der mensch- lichen Natur von Anfang an wirksamen Trieb(conatus) den Trieb der Selbsterhaltung ab. Seiner selbst- süchtigen Moral entsprechend, setzt er den Trieb der Selbsterhaltung dem Verlangen jedes einzelnen nach dem seiner Individualität Guten und Zuträglichen, der Verabscheuung des seiner Individualität Schädlichen gleich. Aus der Beobachtung des menschlichen Wesens ergab sich für Hobbes weiter die Behauptung, daß die Menschen, sofern sie nicht aus Furcht vor grötzerer Macht in Schranken gehalten werden, von Natur zu Feindseligkeit und Gewalttätigkeit neigen. Um diese Behauptung für seine Theorie des Natur- zustandes zu verwerten, führte Hobbes(De cive I. 3, S. 8 fl. undl-eviathan J. 13, S. 121) die natür- liche Ungleichheit der Menschen, welche er ebenso wenig wie die Neigung zur Geselligkeit von vorn herein leugnen kann, auf ein möglichst geringes Maß zurück. An die Stelle der natürlichen Ungleichhei- setzte er die ursprüngliche Gleichheit aller und er- blickte in der letzteren den Antrieb zu gewaltsamer Ausübung der die Menschen beherrschenden selbst- süchtigen Neigungen. In einem Zustande, in welchem sich die Menschen infolge der Gleichheit ihrer Kräfte und ihrer auf Selbsterhaltung gerichteten feindseligen Gelüste wechselseitig Gegenstände der Furcht sind, fand es Hobhes nicht töricht noch tadelnswert noch auch mit der richtigen Vernunft unvereinbar, wenn ein jeder nach Vermôgen sein Leben und seine Glieder zu schützen suche. Vermittelst des allgemeinen Satzes, daß das, was der richtigen Vernunft nicht wider- streite, mit Recht geschehen sei, gelangt Hobbes(De cive l. 7, S. 11) zu der weiteren Folgerung, dem Menschen in jenem Naturzustande nicht blos den Trieb der Selbsterhaltung, sondern zugleich das Recht der Selbsterhaltung als eine durch die richtige