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Natur zu dem Leben in der Gemeinschaft befähigt sei, und jener— Recht und Staat begründende— Ver- trag von Anfang an existiert habe, den Boden entzog und eine neue Erklärung des zum Zwecke der Rechts-— bildungnotwendigen Zusammenschlusses der Menschen erforderlich machte.
In der letzteren Frage, deren Lösung hinfort das eigentliche thema probandum aller Untersuchungen über den Ursprung von Recht und Staat bildete, stimmen Hobbes und Montesquieu mit den Vertretern der Naturrechtstheorie insofern überein, als sie in dem zwischen ursprünglich gleichberechtigten Menschen auf der Grundlage der natürlichen Rechte abge- schlossenen Vertrag die Form der Entstehung des Rechts unter den Menschen erblickené⁰); aber gerade hin-— sichtlich der Erklärung des Ursprungs dieses Vertrags, d. h. hinsichtlich der Ursachen, welche zu der Be— seitigung des Naturzustandes und zum Abschluß einer auf Grund dieses Vertrags geordneten Gemein-— schaft geführt haben, sowie der Art und Weise, wie jener UÜbergang von natürlichem Einzelleben zu recht- lich geordneten Staatsverbänden erfolgt ist, entfernen sich die Meinungen beider in eigentümlichen und wesentlichen Punkten.
Hobbes erblickte in der Herstellung einer recht- lichen Ordnung unter den Menschen eine Notwendig- keit, da das Beharren im Naturzustande einer schließ- lichen Vernichtung der Menschheit hätte gleichkommen
) Daßz Hobbes die Entstehung der staatlichen Rechts- ordnung auf zwei Verträge(Gesellschaftsvertrag und Herr- schaftsvertrag) zurückgeführt habe. ist eine bereits von Pufen- dorf verworfene, durch das Verdienst von Gierke(Joh. Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen Staatstheorieen 1880, S. 87), jetzt allgemein aufgegebene Ansicht, s. Liepmann, Die Staatstheorie des contrat social, Diss. Halle 1896 und Rehm, fHlandbuch des öffentlichen Rechts, Einleitungsband(Freiburg und Leipzig 1895) S. 212, Anm. 11.


