Aufsatz 
Montesquieus Theorie vom Ursprung des Rechts / von Kurt Glaser
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seine Zwecke verwertet¹), ohne sich auf eine nähere Bestimmung seines Inhalts einzulassen, erscheint es begreiflich, wenn Hobbes, welcher als der zeitlich erste unter den Rechtsphilosophen die von Grotius aufgeworfene Theorie aufgriff, diesen für alle Er- örterungen über Recht und Staat grundwichtigen Be griff selbständig zu bestimmen und ihm eine für die Zwecke seiner Untersuchung geeignete Fassung zu geben unternahm. Im Gegensatz zu Grotius, welcher die Erkenntnisquelle des natürlichen Rechts in der für alle Menschen verbindlichen Vernunft erblickte und das natürliche Recht demgemätß als Gebot der Vernunft auffaßte, welches anzeigt, daß einer Handlung, wegen ihrer Ubereinstimmung mit der vernünftigen Natur selbst, eine moralische Häßlichkeit oder eine moralische Notwendigkeit innewohnes), glaubte Hobbes das natürliche Recht des Menschen am reinsten zu finden, indem er von allen staatlichen und gesell- schaftlichen Verhältnissen abstrahierte und auf das menschliche Leben und Treiben zurückgriff, wie es sich vor der Gründung der gesellschaftlichen Ordnung, lediglich unter dem Einfluß der natürlichen Triebe, gestaltet habe.

Die Theorie des Naturzustandes, welche Hobbes amit in die Rechtsphilosophie einführte, wurde für den Versuch, die Entstehung des Rechts auf dem von Grotius gewiesenen Weg zu erklâren, insofern von besonderer Bedeutung, als die durch die Theorie des Naturzustandes begründete Anschauung, daß die Menschen vor ihrem Zusammenschluß zu geordneter Gemeinschaft im Besitze des natürlichen Rechts eine isolierte Einzelexistenz geführt haben, der von Grotius vertretenen Theorie, nach welcher der Mensch von

¹)Esprit des lois III. 10(ed. Laboulaye III. S. 139), XXI. 21(lw. S. 464), XXVI I1 ff.(V. S. 187 ff.). )De iure pacis ac belli, übers. von v. Kirchmann,

S. 73(I. 1.§ 10, 1).