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die Entstehung des Rechts betreffende Einzelfragen, deren abweichende Beurteilung gleichwohl von größter Bedeutung ist.
Die UÜbereinstimmung, welche zwischen Hobbes und Montesquieu besteht, ergibt sich daraus, daß beide die von Grotius in die Rechtsphilosophie eingeführte, im 17. und 18. Jahrhundert unumschränkt herrschende Theorie anerkennen, nach welcher das bestehende Recht sich aus dem jedem Menschen angeborenen, in seiner Existenzberechtigung nicht weiter zu erweisenden „natürlichen“ Recht herleite, welches zu seiner in der positiven Rechtsordnung vorliegenden Gestalt gelangt séi durch einen 2zwischen den Menschen(stillschweigend oder ausdrücklich) abgeschlossenen Vertrag, vermõge dessen sich jeder des ihm von Natur zustehenden Rechts zwecks Gründung eines geordneten Staats— wesens zu Gunsten der Gesamtheit entäußert habe. Die Erklärung der Entstehung des Rechts ist beiden mithin, ganz in Übereinstimmung mit der im 17. und 18. Jahrhundert stets wiederkehrenden Anschauung, mit dem Nachweis identisch, wie das unter den Menschen bestehende allgemeine Recht aus dem ursprünglich jedem einzelnen Individuum besonderen Rechte hervorgegangen ist.
Die Rücksichtnahme auf den Begriff des natürlichen Rechts tritt bei der Durchführung dieses Nachweises in den Untersuchungen beider nicht gleichmätzig scharf und deutlich hervor. Während Montesquieu den zu seiner Zeit so geläufigen Be- griff des Naturrechts als gegeben hinnimmt und für welcher er sich dem nachmals von der historischen Rechts- schule vertretenen Standpunkt nähert; am deutlichsten für die Ansicht Montesquieus ist die Stelle„Esprit des lois“ J. 1. 3 (éd. Laboulaye III., S. 99):„Elles(les lois) doivent étre tellement propres au peuple pour lequel elles sont faites, que c'est un tres-grand hasard si celles d'une nation peuvent convenir à
une autre etc.“ Vgl. ferner:„Défense de l' Esprit des lois“ éd. Laboulaye VI. S. 175— 177.


