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die um den Concordientempel standen, dem Cäser, als er aus der Senatssitzung schied, mit den Schwertern drohten..
50. Die Allobroger und Volturcius erhalten Belohnungen. Uber die Iläupter der Ver- schworenen findet, da Versuche zu ihrer Befreiung in der Stadt wie auf dem Lande in Vorbereitung sind, Verhandlung im Senat statt. Ein Antrag des Silanus geht auf Todesstrafe; er deutet später denselben, nachdem Cäsar geredet, dahin, dass er, wie Nero, zunächst für erneute Verhandlung nach Verstärkung der Wachen sei.
51. Wir dürfen uns nicht vom Zorn leiten lassen— meint Cäsar— der stets nur Ubles gewirkt, wir müssen jede Leidenschaftlichkeit, wie die Vorfahren es uns gelehrt, bekämpfen. Dies dürfen wir auch hier nicht ausser Augen lassen. So furchtbar die Thaten und Absichten der Ver- schworenen sind, unsere Würde dürfen wir bei der Bestrafung nicht aufs Spiel setzen. Nur des Letztgeschehenen gedenkend wird man unser Verfahren leicht als zu grausam bezeichnen. Unpar- teiisch war Silanus gewiss bei seinem Antrag, aber dieser war nicht verfassungsmässig. Der Tod ist ausserdem gar keine Strafe, denn er macht allem Leiden ein Ende. Prügelstrafe hätte, wenn wir recht hart strafen wollten, der Hinrichtung vorhergehen müssen. Scheut man sich vor dieser als verfassungswidrig, so muss dasselbe bezüglich der Todesstrafe geschehen. Wohin ungesetz- liches Handeln, so gut ursprünglich seine Beweggründe gewesen, zu führen pflegt. zeigte sich bei den Proskriptionen, die, zuerst darauf berechnet, schlechte und staatsgefährliche Bürger zu be- seitigen, später den niedrigsten Leidenschaften dienstbar gemacht wurden. Wenn auch von Cicero für den Augenblick nichts derartiges zu befürchten sein wird, so wechseln doch Personen und Ver- hältnisse, und niemand bürgt dafür, dass dergleichen Vorgänge nicht wiederkehren. Wir sind nie zu stolz gewesen, Gutes, das wir bei unseren Nachbarn fanden, anzunehmen; so waren wir mit der Geisselung und Hinrichtung griechischer Sitte gefolgt. Nachdem wir diese Sitte, den veränderten Verhältnissen entsprechend, gesetzlich beseitigt haben, müssen wir dies Gesetz auch achten. Ich stimme für Gütereinziehung und gefängliche Inhafthaltung in den verschiedenen Landgemeinden. Wer im Senat oder der Volksversammlung einen Antrag zur Aufhebung dieser Strafen stellt, soll für einen Hochverräter erklärt werden.
52. Cäsars Rede übt grosse Wirkung. Erst Cato erhebt Widerspruch dagegen, dass man von der Rechtsfrage ausgehe; jetzt handle es sich um Notwehr. Das mögen die Besitzenden vor allem bedenken. Sonst sprach ich gegen die Habsucht und machte mir damit Feinde, jetzt handelt es sich um den Bestand des Reichs, um unser aller Blut und Leben. Im Widerspruch mit unserer Väter Glauben hat Cäsar ein Leben und eine Vergeltung nach dem Tode geleugnet und ewiges Gefüngnis in den Municipalstädten gegen die Verschworenen beantragt. Auch die Municipalstädte geben keine Gewähr, dass Versuche zur Befreiung der Gefangenen stets erfolgreich zurückge- wiesen werden können. Jedenfalls aber würdet ihr, wenn ihr einen solchen Entschluss fasstet, Furcht verraten, die sicherlich von den Gegnern gut benutzt werden würde. Dass man versuchen will den Staat zu vernichten, ist kein Wunder bei dem sittlichen Verfall desselben. Aber wir müssen uns doch wehren. Verzeihung ist bei solchen Übelthätern nicht am Platze, einer Besserung sind sie nicht fähig. Bleiben wir unthätig, so sind wir verloren, darum sollen die geständigen und überwiesenen Verbrecher hingerichtet werden.
53. Catos Antrag wird zum Beschluss erhoben. Jedermann preist des Redners Vortrefflichkeit. Er ragt neben Cäsar unter den wenigen bedeutenden Männern der Gegenwart hervor, die ebenso
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