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durch Rescr. des K. Prov. Schulcoll. v. 2. October 1871, durch welches auf die im Verlage von H. Nieter in Berlin erschienenen Beschreibungen und Abbildungen für den- Unterricht in der Landwirthschaft und den Naturwissenschaften aufmerksam gemacht wird.
12) Verf. des Herrn Ministers der geistlichen ete. Angelegenheiten vom 31. Oct. 1871, mitgetheilt durch Rescr. des K. Prov. Schulcoll. v. 4. Nov. 1871:
„Die grosse Ausdehnung der Pockenepidemie in neuerer Zeit nöthigt dazu, in dieser Beziehung auf schützende Massregeln für die die öffentlichen Schulen besuchende Jugend Bedacht zu nehmen. Ich finde mich deshalb mit Bezug auf§. 54 und§. 56 des durch die Allerhöchste Ordre vom 8. August 1835 be- stäütigten Regulativs, die sanitätspolizeilichen Vorschriften, bei ansteckenden Krankheiten betreffend, veran- lasst, hiermit anzuordnen, dass von Seiten der Provinzial-Aufsichtsbehörden die Directorèn resp. Rectoren derjenigen öffentlichen Schulen, deren Besuch nicht obligatorisch ist, angewiesen werden, hinfort die Auf- nahme der Knaben resp. Müdchen u. a. auch von der Beibringung eines Attestes über die stattgehabte Impfung resp. Revaccination abhängig zu machep.
13) Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom
28. October 1871, mitgetheilt durch Rescr. des K. Prov. Schulcoll. v. 4. Nov. 1871:
„Gemäss einer Allerhöchsten Ordre vom 5. Mai 1870 wird vom 1. April 1872 ab die Zulassung zur Portepeefühnrichs-Prüfung von der Beibringung eines von einem Gymnasium oder einer Realschule erster Ordnung ausgestellten Zeugnisses der Reife für Prima abhüngig sein.
Diejenigen jungen Leute, welche, ohne Schüller eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung zu sein, ein solches Zeugniss erwerben wollen, haben sich an das Königliche Schulcollegium der Provinz zu wenden, wo sie sich aufhalten, und dabei die Zeugnisse, welehe sie etwa schon besitzen, sowie die erfor- derliche Auskunft über ihre persönlichen Verhältnisse einzureichen. Sie werden von de melben einem Gym- nasium oder einer Realschule I. O. der Provinz zur Prüfung überwiesen.
Zur Abhaltung der letztern treten an dem von dem betreffenden Königlichien Provinzial-Schulcollegium nu bestimmenden Termine der Director der Anstalt und die Lehrer der Ober-Secunda, welche in dieser Classe in den Prüfungsgegenstäünden unterrichten, als besondere Commission zusammen.
Es wird eine schriftliche und eine mündliche Prifung abgehalten. Zu der ersteren gehört bei dem- Gymnasium: ein deutscher Aufsatz, ein lateinisches und ein französisches Exercitium und eine mathe- matische Arbeit; mündlich wird im Lateinischen und Griechischen, in der Geschichte und Geographie, in der Mathematik und den Elementen der Physik geprüft. Bei den Realschulen I. O. besteht die schrift- liche Prüfung in einem deutschen Aufsatz, in einem tranzösischen und englischen Exercitium und einer mathematischen Arbeit; mündlich wird bei denselben in der lateinischen, französis chen und englischen Sprache, in der Geschichte und Geographie, in der Mathematik und den Naturwissen ehaften geprüft.
Das Mass der Anforderungen ist das für die Versetaung nach Prima vorgeschrieben e. Rücksicht auf den gewühlten Lebensberuf darf dabei nicht genommen werdey.
Die eignen Schüler der Gymnasien und Realschulen I. O. werden einer Prüfung nur in so weit unterzogen, als es an den einzelnen Anstalten zum Zwecke der Versetzung nach Pri ma herkömmlich ist.
Für die Ausfertigung der Zeugnisse gelten im Allgemeinen die für die Maturitätszeugnisse bestehen- den Vorschriften. Die Ueberschrift derselben ist:
Gymnasium(Realschule I. O.) 2u.... Zeugniss der Reife für Prima.
Die Beurtheilung der in den einzelnen Gegenständen erreichten ader von Externen in der Prüfung documentirten Kenntnisse schliesst jedesmal mit einem der Prädicate„sehr gut, gut, genügend, unge- nügend“ ab. Dabei sind auch die Gebiete, auf welche sich die Kenntnisse z. B. in der Mathematik, erstrecken, anzugeben; ebenso z. B. im Lateinischen und Griechischen die Schriftsteller, deren Vérständuiss erreicht ist.
Vor Eintritt in die Prifung ist von jedem Angemeldetem an den Director der Anstalt eine Gebühr.
von 8 Thlr. zu entrichten. 6*


