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werden. Am Festtage selbst werden die Schüler dem feierlichen Gottesdienste in den Kirchen ihrer Confession beiwohnen.
IV. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.:
1) Rescript des Königl. Provinzial Schulcollegiums vom 12. April 1871, nach we lchem der katholische Religionslehrer der Anstalt anzuweisen ist, dass er Erlasse oder Bekanntmachungen seiner kirchlichen Oberbehörde in den Schulelassen nur nach vorgängiger Genehmigung des Vorstehers der Anstalt mittheilen dürfe.
2) Erlass des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 1. April 1871, mitgetheilt durch Rescript des Königl. Provinzial-Schulcollegiums vom 18. April 1871, durch welchen die von Dr. David Müller herausgegebene„Zeitschrift für preussische Geschichte und Landeskunde“ zur Anschaffung für die Schulbibliothek empfohlen wird.
3) Reser. des Königl. Prov. Schulcollegiums vom 17. Juli, durch welches der Li- centiat der Theologie Albert Krebs aus Weilburg veranlasst wird, an Stelle des beur- laubten Religionslehrers Voigt den von diesem am Gymnasium und Realgymnasium ertheilten Religionsunterricht gegen eine monatliche Remuneration von 30 Thlrn. vor- läufig bis Ende des Semesters zu übernehmen.
4) Rescr. des Königl. Prov. Schulcollegiums vom 28. Juli 1871, durch welches das Gehalt der Gymnasiallehrer Ammann und Dr. Büsgen auf je 600, das des Gymnasiallehrers Dr. Adam auf 550 Thlr. vom 1. Januar 1871 an erhöht wird.
5) Rescript des Königl. Prov. Schulcollegiums vom 28. Juli, durch welches die jähr- liche Remuneration des Hülfslehrers Weinmann auf 450 Thlr. vom 1. Januar 1871 an erhöht wird.
6) Abschriftliche Mittheilung des Rescr. des Königl. Prov. Schulcoll. vom 17. August 1871, durch welches der Schulamtscandidat Dr. Gustav Scholz dem Gymnasium zur Abh altung seines Probejahrs überwiesen worden ist.
7) Rescr. des K. Prov. Schulcoll, v. 18. August 1871, durch welches Professor Bernhardt, nachdem Seine Majestät der Kaiser und König ihn zum Gymnasial- Director ern annt und der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten ihm die Direction des Domgymnasiums zu Verden übertragen hat, am Schlusse des laufenden Semesters aus seinem bisherigen Amte entlassen wird.
8) Rescr. des K. Prov. Schulcoll. v. 22. August 1871, nach welchem darauf zu achten ist, dass bei dem Gymnasium und Realgymnasium die Ferien an demselben Tage ihren Anfang nehmen, wobei bemerkt wird, dass es ganz zweckmässig sei, diesen Anfang auf die Mitte der Woche zu verlegen.
9) Rescr. des K. Prov. Schulcoll. v. 27. Sept. 1871, mit welchem die Destallungs- urkunde für den Oberlehrer Dr. Capelle übersandt wird.
10) Rescr. der K. Prov. Schulcoll. v. 4. October 1871, nach welchem der katho- lische Religionsunterricht an den beiden hiesigen Gymnasien dem Caplan Hilpisch gegen die seitherige Remuneration übertragen worden ist.
11) Verfügung des K. Ministeriums vom 23. Sept. 1871, in Abschrift mitgetheilt
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