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Die mit Berechtigungen versehenen Progymnasien und diejenigen höheren Bürgerschulen, welche in den Classen Sexta bis Secunda den Lehrplan der Realschulen I. O. befolgen und denselben als in diesen Classen gleichstehend anerkannt sind, haben gleichfalls das Recht, ihren Schülern zu demselben Behuf Zeugnisse auszustellen.
Bei den Progymnasien ist dazu nach Massgabe der obigen Bestimmungen eine besondere Abgangs- prüfung abzuhalten. Für die höheren Bürgerschulen gelten die über die Entlassungsprüfungen in dem Reglement vom 6. October 1859 enthaltenen Vorschriften.
Es wird auch bei dieser Gelegenheit zur Nachachtung darauf aufmerksam gemacht, dass bei den Progymnasien und den vorbezeichneten höheren Bürgerschulen der Cursus der Tertia ebenso wie bei den Gymnasien und Realschulen I. O. eine zweijührige Dauer hat, wovon nur selten durch vorzügliche Anlagen Leistungen und Fleiss motivirte Ausnahmen zulässig sind.
Die Ueberschrift der Zeugnisse ist bei den Progymnasien:
Progymnasium zu. Zeugniss der Reife für die Prima eines Gymnasiums; für die höheren Bürgerschulen: Höhere Bürgerschule zu.. Zeugniss der Reife für die Prima einer Realschule I. O.
Hiernach wolle das Königliche Provinzial-Schulcollegium die Directoren resp. Rectoren seines Bereichs mit Nachricht und Anweisung versehen. Die Zahl der jungen Leute, sowohl der eignen Schüler wie der Externen, welche behufs der Zulassung zur Portepeefähnrichs-Prüfung bei den einzelnen Anstalten ein Zeugniss erhalten haben, ist in den dreijährigen Verwaltungsberichten anzugeben.“
14) Rescript des Königl. Provinzial-Schulcoll. vom 17. Januar 1872, die Herbei- führung einer Uebereinkunft in der deutschen Orthographie betreffend.
„Die Königliche Wissenschaftliche Prüfungs-Commission in Marburg hat in ihrem Gutachten über die schriftlichen Arbeiten der Abiturienten wiederholt sich gegen die Willkür ausgesprochen, mit welcher die Schüler die Orthographie handhaben und die Lehrer dieselbe beurtheilen. Während auf dem einen Gymnasium die herkömmliche Orthographie ohne jede, auch noch so gerechtfertigte Veränderung beibe- halten wird, schwankt sie auf dem andern in Bezug auf Praxis und Beurtheilung zwischen Neuem und Altem hin und her.
Nun ist bereits durch die Circular-Verfügung vom 13. December 1862(Wiese, Verordnungen und Gesetze I. Seite 92 flgd.) angeordnet worden, dass, um dem Schwanken und der bedenklichen Unsicherheit in der Orthographie wenigstens innerhalb einer und derselben Schule ein Ende zu machen, die Lehrer der- selben Anstalt sich zu einem übereinstimmenden Verfahren in der Orthographie vereinigen sollen. Aus nahe liegenden Gründen ist es aber wünschenswerth, dass dieses übereinstimmende Verfahren auf sümmt- liche höhere Lehranstalten einer Provinz ausgedehnt werde. Die höheren Orts schon vor einigen Jahren in Aussicht genommene Aufgabe, eine allgemeine Uebereinkunft in Betreff der deutschen Orthographie therbeizuführen(vgl. Wiese, ſdas höhere Schulwesen in Preussen II. 8. 4) wird gegenwärtig nach erlang- er politischer Einigung unseres gesammten Vaterlandes um so mehr im Auge za behalten sein. Zu den genannten Zwecken empfehlen wir das von dem Verein der Berliner Gymnasial- und Realschullehrer heraus- gegebene Schriftchen„Regeln und Wörterverzeichniss für die deutsche Orthographie zum Schulgebrauch“ (Berlin, G. Ebeling und C. Plahn, 1871, 2 ½ Sgr.) nebst den zur Begründung und Erlänterung desselben dienenden„Erörterungen über deutsche Orthographie“(Berlin, Weidmann'’sche Buchhandlung, 1871).“
15) Rescr. des Königl. Provinzial-Schulcollegiums vom 6. Febr. 1872, nach welchem von dem Herrn Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten die detmnicive Anstellung des Licentiaten Richard Oertel als evangelischer Religionslehrer an dem hiesigen Gymnasium mit einem Jahrgehalte von 550 Thlr. von Ostern d. J. ab genehmigt
worden ist.


