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damit er durch Vergleich Streitigkeiten schlichte oder auf Grund des mosaisch-talmudischen Gesetzes entscheide. War der Ruf seiner Gelehrsamkeit sehr groß, so wandten sich in solchen An- gelegenheiten nicht nur Mitglieder der eigenen Gemeinde an ihn, sondern auch aus weiter Ferne bestürmte man ihn mit Anfragen, die ihn oft in eine weitläufige, zeitraubende Korrespondenz ver- wickelten.
Neben dieser Wirksamkeit lag dem Gemeinderabbiner noch ein anderes Amt ob: er hatte, wie einst die römischen Zensoren, die Aufsicht über die Sitten. Alles, was zwar nicht den Strafrichter anging, aber doch mehr oder minder in moralischer und sonstiger Hin- sicht Anstoß erregte, konnte er vor sein Forum ziehen. Ohne seine Zustimmung durfte in der Gemeinde keine neue Anordnung getroffen werden¹). Wo dem Gemeindevorstand zugleich eine gewisse Juris- diktion zustand, führte er den Vorsitz im Kollegium. Um seine Autorität aufrechtzuerhalten und seinen Bestimmungen Nachdruck zu verleihen, standen dem Rabbiner manche Disziplinarmittel, leichtere und schwerere, zur Verfügung. Er konnte Widerspenstigen in der Synagoge vor versammelter Gemeinde eine Rüge erteilen oder gar bei weiterer Renitenz den Bann(Cherem) in seiner milderen oder härteren Form über sie aussprechen. Die letzte Form war sehr ge- fürchtet; wer 30 Tage in ihm verharrte, dessen Vermögen verfiel dem Fiskus²). Aber der Mißbrauch, den manche Rabbiner aus eigen- nützigen Absichten mit dieser Macht trieben,— in einem kaiser- lichen Erlaß vom 3. Mai 1407²) wurden ihnen geradezu Erpressungen vorgeworfen, infolge deren sie viele Juden ins Elend gebracht hätten — veranlaßte Kaiser Ruprecht und viele Behörden des Reiches, dagegen einzuschreiten. Auch die jüdischen Gemeinden suchten diese den Rabbinern gegebene Waffe abzustumpfen oder unschädlich zu machen. Während in der Frankfurter Gemeinde die Verhängung des Bannes nunmehr nur mit Wissen und Geheiß der Vorsteher erfolgen durfte, pestand in anderen Gemeinden das Gesetz, daß weder die Rabbiner, noch die Vorsteher, sondern die ganze Ge- meinde zum Bann ihre Bewilligung geben mußten).
Der Fall, daß ein Kaiser den etwaigen Bann gegen Juden, die in ihrer besonderen Gunst stehen, von vornherein für ungültig er- klärt, begegnet uns nicht selten. So hatte, wie wir wissen, Kaiser Ludwig der Bayer seinem Schwager, dem Grafen Gerlach von
¹) Güdemann, 1. c., III, 93, besonders Anm. 4 daselbst.
²) Güdemann., I. c., S. 35 u. S. 47.
³) Über den Bann siehe besonders Scherer, Die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreichischen Ländern, S. 243; Gudemann, l. c., S. 46, 48, 49; Kracauer, Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Krieg in Geigers Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland, Band III u. IV.


