Aufsatz 
Aus der inneren Geschichte der Juden Frankfurts im XIV. Jahrhundert : (Judengasse, Handel und sonstige Berufe) / vom Oberlehrer I. Kracauer
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Nassau, zuliebe bestimmt, daß vier jüdische Familie, die dieser in Frankfurt angesiedelt hatte, nicht gebannt werden durften:).

Das Amt der Rabbiner war bis zum Ende des XII. J ahrhunderts ein Ehrenamt, ohne Entgelt; das änderte sich später und gab Maimonides Anlaß, heftig gegen die zu eifern, die sich für die Aus- übung ihrer Tätigkeit bezahlen ließen ²); sie verloren ja damit auch ihre unabhängige Stellung der Gemeinde gegenüber. In späterer Zeit, am Ausgang des Mittelalters, sind die Frankfurter Rabbiner Gemeindebeamte mit festem Gehalt, ob schon im XIV. J ahrhundert, läßt sich nicht nachweisen; vielleicht hatten sie nur freie Wohnung. Jedenfalls betrieben die meisten von ihnen noch Geld- und Pfand- geschäfte. Nur bei Ascher und Meier aus Erfurt ist dies nicht nach- zuweisen, wenigstens fehlen ihre Namen in den Gerichtsbüchern.

Während sich die Rabbiner nur mit dem höheren Unterricht, dem eingehenden Talmudstudium, abgaben, lag der Elementar- unterricht auch in der Frankfurter Gemeinde in den Händen der Schulmeister. Als solchen lernen wir 1341 Menchin Fischelins (Fiszelin) kennen; dann ist noch von einem Samuel als ehemaligem Schulmeister die Rede), 1375 wird Moise als Schulmeister erwähnt 5).

Wohlhabende Juden hielten sich besondere Hauslehrer, die Schulmeister genannt wurden²). Für den Anfangsunterricht gab es keine öffentlichen Schulen, sondern Privatlehrer unterrichteten die ihnen von den Eltern anvertrauten Zöglinge gegen Entgelt in ihrer Behausung. Den Lehrstoff bildete zuerst der Pentateuch, später leichtere Stellen aus der Mischna und dem Talmud*). Der Unterricht schloß mit dem dreizehnten Lebensjahre(der Bar- mizwa) ab.

Auf die Ausbildung der Mädchen in der hebräischen Sprache legte man wenig Gewicht. Man verfaßte für sie schon frühzeitig Obersetzungen der Bibel und anderer hebräischer Schriften³), wohl ins Judendeutsch, das sich aber damals kaum vom ortsüblichen Deutsch unterschied. Schulverfassungen mit Lehrplänen für den

¹) Siehe Urkundenbuch Nr. 48, S. 14/15:... noch der banne, den die juden darùber

tun môchten, den wir chreftloz sagen von unserem gewalt.

²) Güdemann III, S. 33.

³) Gerichtsbuch 1341, wohl identisch mit Menlin Fiszelins schulenmeister, siehe Urkundenbuch S. 384.

) Sannel, quondam schulmeister.

) Urkundenbuch S. 561.

³) So Kosser, Salmans scholmeister, Urkundenbuch S. 456. Zweifelhaft ist, ob die öfters vorkommende Bezeichnung lermeister(lirmeister) als Rabbiner oder Schullehrer gelten soll.

7) Güdemann, I. c., S. 110.

³) Güdemann, l. c., S. 113.