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wegen eines Vergehens,„von bruche wegin, als ich widder sie und die iren getan“, wie er selbst in einer noch erhaltenen Urkunde gesteht¹)— wir wissen nicht, worin sein Vergehen bestanden hat. — eingekerkert, doch auf Verwendung des Königs Wenzel aus der Haft entlassen. In der Urfehde, die er zuvor schwören mußte, verpflichtete er sich bei Strafe von 1200 Gulden, weder gegen den Rat noch gegen die Frankfurter Juden mit Worten, Bannbriefen oder Werken und Schriften vorzugehen. Bald darauf finden wir ihn in Wien, wo er hochbetagt sein Leben beschloß.
Sein Nachfolger in Frankfurt war Süßlin von Speyer, den die Rechenbücher noch bis 1399 aufführen).
Uber die Befugnisse der Frankfurter Rabbiner in unserem Zeitraum finden wir in unseren Quellen nur dürftige Angaben, doch ist anzunehmen, daß sie nicht anders gestellt waren, als die Rabbiner der damaligen Zeit in den deutschen Landen überhaupt. Demnach war der Rabbiner das religiöse Oberhaupt der Gemeindes). Als solchem kamen ihm gewisse Ehren und Auszeichnungen zu, so beim Verlesen der Gesetzesrolle an Sabbaten und Feiertagen. Seine Befugnisse waren mannigfaltig, wenn auch nicht scharf abgegrenzt).
In erster Reihe stand er an der Spitze der Lehrhäuser(Jeschi- both), in denen besonders das Studium des Talmuds gepflegt ward. Neben dem offiziellen Gemeinderabbiner hielten sich noch andere Gelehrte in der Stadt auf, die als Vorsteher eigener Lehrhäuser“) ebenfalls den Titel Rabbiner führten.—
Jüdische Studenten(schaland)s) erwähnt das Gerichtsbuch des Jahres 1368 ⁵).
Außer dieser Lehrtätigkeit übertrug man dem Rabbiner auch die Entscheidung religiöser Fragen, seine Anwesenheit und Mit- wirkung bei Eidesabnahmen, Trauungen, Scheidungen und Lö- sungen der Leviratsehen ward immer mehr üblich. Er ist zugleich als Richter tätig:); an ihn wenden sich prozeßführende Parteien,
¹) Sie befindet sich im Frankfurter Stadtarchiv Untergew. E. 43 und ist in PFrei- manns Zeitschrift für hebräische Bibliographie XI, S. 107 ff. abgedruckt mit dem deutschen und dem hebräischen Text, das erste deutsche Sprachdenkmal in hebräischen Schrift- charakteren. Im Urkundenbuch steht sie Nr. 408, S. 187. Vgl. über ihn Joseph b. Mose, Leket Joscher, Einleitung I, Anm. 166, XLIff.
¹) Seine Steuer von 20 Gulden ward 1396 auf die Hälfte ermäßigt.
³) Das Folgende unter Benutzung von Güdemann, Geschichte des Erziehungswesens usw. Band III, Kap. II.
⁴) Siehe Bedebuch 1389(Urkundenbuch S. 294),„lernhus des juden“.
5⁵) Schalans wahrscheinlich verstümmelt aus scholans.
⁶) Urkundenbuch S. 467.
⁷7) So heißt es auch in einer vom Erzbischof von Mainz am 5. März 1378 für Isaak, der Juden Hoemeister, ausgestellten Instruktion:„Er darf die Zweiungen unter den Juden im Stift Mainz entscheiden, die Juden richten und vorladen nach judeschem Rechten, und wie er entscheidet, so sollen es die Parteien beobachten, ausgenommen die Artikel
und Sachen, die vor uns selbst gehören.“(Mainz-Aschaffenburger Ingrossaturbücher, Band IX, fol. 1378 im Würzburger Archiv.)


