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handeln zu dürfen, von der Gemeindeverwaltung erkaufen, die dann jeden anderen von seinem Kundenkreis fernhielt).
Die deutschen mittelalterlichen Gesetzbücher(Sachsen-, Schwa- benspiegel usw.) berühren kaum die jüdischen Handelsgeschäfte, der Schwabenspiegel“) hat nur die Bestimmung, daß in allen Ver- käufen von Waren, die zwischen Christen und Juden stattfänden, das deutsche Recht gelten solle, wenn der Jude sich nicht ausdrück- lich sein Judenrecht ausbedungen habe. Worin sich dieses vom Christenrecht unterscheidet, werden wir an anderer Stelle unter dem Abschnitt„Darlehen auf Faustpfand“ bringen.
III. Andere Berufe der Frankfurter Juden bis zum Ausgang des XIV. Jahrhunderts.
Wenn auch Handel, Pfand- und Geldgeschäfte die größte An- zahl der Juden in Anspruch nahm, so finden wir in Frankfurt bei ihnen noch andere Berufe vertreten, doch muß dabei bemerkt, werden, daß die meisten, die diese Berufe ausübten, daneben ein mehr oder minder ausgedehntes Leihgeschäft betrieben, wie wir dies unzweifelhaft aus den Gerichtsbüchern nachweisen können.
Wir beginnen zunächst mit dem angesehensten Beruf, dem ärztlichen.
Seit dem XIII. Jahrhundert war die Kirche bemüht, den Ver- kehr zwischen Christen und Juden möglichst zu beschränken, vor allem trat sie gegen die ärztliche Tätigkeit der Juden auf. Die Kon- zilien verboten den Gläubigen bei Strafe des Bannes, sich jüdischer Arzte zu bedienen, und die Provinzialsynoden in den einzelnen Län- dern, so auch in Deutschland, wirkten in diesem Bestreben weiter. So machte es die Trierer Provinzialsynode des Jahres 1227 den Landesherrn zur Pflicht, die Ausübung der Heilkunde bei Christen, sowie das Darreichen von Arzneien den Juden unter Androhung von Strafen zu verbietens). Die Wiener Kirchenversammlung vom Mai 1267 wandte sich an die Juden selbst, untersagte ihnen, kranke Christen zu besuchen und ihnen ärztliche Hilfe zu gewähren*). Aber wie hätten sich die Gläubigen nach diesen Verboten richten können, da ja gerade im XIV. Jahrhundert die Päpste, und unter ihren Augen der römische Senat, dagegen verstießen! Dieser befreite z. B. im
¹) Hoffmann, Nr. 12, S. 138.
²) Siehe Schaab, Geschichte der Juden zu Mainz, S. 80 ff.
3)... nec aliquam potionem dent christianis. Aronius, S. 194, Nr. 439. ¹) Nübling, Die Judengemeinden des Mittelalters S. 85. Scherer S. 334.


