Aufsatz 
Aus der inneren Geschichte der Juden Frankfurts im XIV. Jahrhundert : (Judengasse, Handel und sonstige Berufe) / vom Oberlehrer I. Kracauer
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Lebensunterhalt gefunden habe¹). Also auch hier, wie bei den Christen der Zeit, die Anschauung, daß keiner in den Nahrungszweig des andern eindringen dürfe.

Der wegziehende Jude, der Schuldner zurückließ, sollte seine Forderungen nicht auf einmal einfordern; dadurch hätte er unter Umständen eine Geschäftskrisis heraufbeschwören können. Er mußte sich vielmehr durch die Gemeinde oder einzelne Gemeinde- mitglieder abfinden lassen, die dann die ruhige Abwicklung des Geschäftes übernahmen²).

Das Buch der Frommen) warnt ferner davor, mit Geistlichen Geschäfte zu treiben. Diese Mahnung ist aber nicht als Ausfluß eines etwaigen Christenhasses aufzufassen, denn der Verfasser des Buches verbietet, einen Christen zu belügen; wie man gegen einen Juden ehrlich verfahren solle, so auch gegen einen Christen. Er geht sogar so weit, daß er den Juden beschwört, lieber betteln zu gehen, als sich christliches Geld auf ungerechte Weise anzueignen). Im Geschäftsleben sollen also Christen und Juden gleich behandelt werden⁵). So befiehlt er auch, dem Christen, der an einem Ort Ge- schäfte machen will, auf Befragen gewissenhaft anzugeben, welcher Kaufmann daselbst geschäftlich zuverlässig sei, welcher nicht. Also nur trübe persönliche Erfahrungen haben den Verfasser des Buches der Frommen diesen Rat erteilen lassen, den er weiter damit be- gründet, daß man im Geschäft mit Geistlichen sein Geld verliere, weil sie in geschäftlicher Gewandtheit den Juden mehr als ge- wachsen seien.

An den Halbfeiertagen, zur Zeit des Passah- und des Laub- hüttenfestes, waren Warengeschäfte verboten.

Zweifelhaft ist, ob auch für die Frankfurter Gemeinde das Kundenrecht galt, wonach sich kein Gemeindemitglied in den Kundenkreis eines anderen eindrängen sollte, um ihm die Kunden abspenstig zu machen⁰)(also eine Art Verbot von unlauterem Wettbewerb). An anderen Orten aber mußte es sich das ausschließ- liche Kundenrecht, d. h. den Anspruch, allein mit seinen Kunden

¹) L. c.

) Siehe die Belege bei Hoffmann Nr. 131, S. 121 u. 190.

³) Aus dem XIII. Jahrhundert, näheres siehe Güdemann, Geschichte des Erziehungs- wesens usw. I, S. 178.

4) L. c., S. 185.

) Damit vgl. Sombart in seinem WerkeDer Bourgeois, zur Geistesgeschichte des modernen Wirtschaftsmenschen, S. 343.An dem Grundgedanken, dem Fremdling schuldest du weniger Rücksicht als dem Stammesgenossen, ist.. bis heute(von den Juden) nichts geändert worden. Diesen Eindruck hinterläßt jedes unbefangene Studieren des Fremdenrechtes in den heiligen Schriften, im Talmud und in den codices usw.

) Mithin galt nicht allein dem Bourgeois alten Stils, wie Sombart I. c., S. 203 meint, die Kundschaft wie ein umfriedeter Bezirk, der dem einzelnen zugesprochen ist, sondern schon im Mittelalter den soliden jüdischen Händlern.