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So häuften sich im Laufe der Zeit in den Häusern der Juden große Lager von Waren der verschiedensten Art an, zu denen noch die Trödelsachen im eigentlichen Sinne des Wortes hinzukamen, alte, gebrauchte, abgenutzte Gegenstände. Wenn wir in den Gerichts- büchern unter den versetzten Sachen besonders Kleidungsgegen- stände, wie Röcke(tunica, pallium), Wämse, Joppen(wackos), Män- tel, Kogel, Kopfbedeckungen(slappen), Hüte, Hosen, Beinlinge, Schleier usw. finden, so ergibt sich daraus, daß gerade der Kleider- trödel in der Judengasse besonders blühen mußte. In vielen Fällen vermochte ja der Jude die Pfandgegenstände billiger zu verkaufen als der christliche Kaufmann oder Handwerker seine Waren. So ward er für beide trotz aller Beschränkungen, denen seine Tätig- keit unterworfen war, ein unbequemer und gefährlicher Konkurrent. Denn wir begreifen wohl, wie der Jude danach trachtete, die ihm gesetzten Grenzen zu überschreiten. Die zahlreichen Eingaben und Beschwerdeschriften von christlicher, die Entgegnungen und Ver- teidigungsschriften von jüdischer Seite geben uns ein anschauliches Bild dieser Kämpfe).
Immerhin war den Frankfurter Juden eine größere Bewegungs- freiheit gestattet, als den Juden in manch anderen Reichsstädten. So sollten sie z. B. in Nürnberg ohne besondere Erlaubnis keine Kaufmannschaft treiben, insbesondere war ihnen untersagt, Wein und Bier an Christen auszuschenken, an Sonn- und Feiertagen Han- delschaft zu treiben*), nur der Handel mit Fleisch und Pferden blieb ihnen offen. Der Kölner Rat ging sogar so weit, die Juden vom Besuch der Messe auszuschließen).
Zum Schluß möchte ich noch einiges über den Geschäftsbetrieb und die Geschäftsgebräuche der damaligen Juden erwähnen. Wir finden darüber in den jüdischen Quellen manche Bestimmungen, von denen wir annehmen dürfen, daß sie auch in der Frankfurter Gemeinde Geltung hatten, wenn sie auch nicht ausdrücklich für sie verbürgt sind.
Eine derartige wichtige Bestimmung, die des R. Mordechai p. Hillel aus Nürnberg(c. 1298), verbot den Juden einer solchen Stadt, in der Markttage und Messen abgehalten zu werden pflegten, aus- wärtige Juden vom Handel- und Geldleihgeschäft daselbst fernzu- halten). Ferner durften Juden einem aus ihrer Stadt Weggezogenen nur dann verbieten, daselbst weiter Geschäfte zu treiben, wenn er seine Schulden bereits eingezogen und am neuen Ort ausreichenden
¹) Näheres hierüber, allerdings für die Zeit des XVII. Jahrhunderts, siehe Kracauer, Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Krieg in Geigers Zeit- schrift für die Geschichte der Juden in Deutschland, Band III und IV.
²) Barbeck I. c., S. 9 u. 10.
³) Ennen, Geschichte der Stadt Köln II, S. 586.
¹) Hoffmann Nr. 219, S. 229.


