Aufsatz 
Aus der inneren Geschichte der Juden Frankfurts im XIV. Jahrhundert : (Judengasse, Handel und sonstige Berufe) / vom Oberlehrer I. Kracauer
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Ein weiterer Handelsartikel der Frankfurter Juden war der Wein.

Aus den Insatzbüchern ersehen wir, daß den Juden öfters auch Weingelände verpfändet wurden. Auch diese, wie die Acker, sobald sie ihnen durch richterliches Urteil zuerkannt worden waren, durf- ten sie bestellen oder, was wohl wahrscheinlicher war, bestellen las- sen, und der Ertrag gehörte ihnen. Schon allein für Kultuszwecke bedurften sie Wein, und zwar solchen, der den mosaischen Vor- schriften entsprach¹), den sog.J udenwein, der aber im Gegensatz zum Trinkwein steuerfrei war:).

Aber diese aus eigenen Weinbergen geerntete Weinmenge wollte wohl nicht viel besagen gegen diejenige, die in den Besitz des Juden, teils als verfallenes Pfandobjekt, teils durch Arrestbelegung auf die Weinvorräte eines zahlungsunfähigen Schuldners gelangtens). In manchen Fällen handelte es sich dabei um große Mengen; so wenn Joseph von Miltenberg wegen einer Forderung von 1200 Gulden Arrest auf verschiedene Weinlager in Frankfurt legt¹).

Auf diese Weise kam mancher Jude zu ansehnlichen Wein- vorräten. Einen Teil davon setzte er wohl direkt an Käufer abé), aber in vielen Fällen lieh er Wein auch gegen Geld aus. So lautet der Schuldbrief Hartmud Geltmars, Folkers und anderer über 15 Gulden und 2 ½ Ohm Wein(gutes, lutirn gemeynen wins Franckin- furter maszis)*); Fritz vom Falltor, seine Frau und eine Anzahl Hoch- stäPdter schulden dem Seligmann von Linnich 14 gute, schwere Gulden und 4 Ohm guten, lautern Weines*). Heile Hut und seine Frau Else nehmen ein Darlehen von dem Juden Liebmann auf ebenfalls in Höhe von 14 Gulden und 4 Ohm Weinè). Zahlreiche andere Fälle finden wir in den Gerichtsbüchern der verschiedenen Jahre).

Bei der Zurückzahlung des entliehenen Weines war es für den jüdischen Gläubiger fast noch wichtiger als bei Getreidedarlehen, daß die Schuld nebst Zinsen in natura bezahlt werden sollte. Denn der Wein war nicht nur ein guter Verkaufs-, sondern auch ein wert-

¹) Siehe 3. Buch Moses, Kap. XIX, Vers 23.

¹) Die Trinkweinsteuer tritt in den Rechenbüchern zuerst 1394 auf(Urkundenbuch S. 278), einzelne Juden(Joseph von Erkelenz und Wolf von Seligenstedt) zahlen den hohen Betrag von 5 Gulden.

³) Urkundenbuch S. 394, 596, 689, 691.

4) L. c. S. 228.

5) L. c. S. 522, 741.

³) Urkundenbuch Nr. 286, S. 113, vom 13. Januar 1380.

) L. c. Nr. 318, S. 126.

³) L. c. Nr. 455, S. 208 u. 209.

¹) Siehe Urkundenbuch S. 462, 471, 488, 602, 709, 711, 726, 744, 796 usw. Welche Rolle damals der Handel mit Wein in Frankfurt einnahm, siehe Dietz, S. 65; Kriegk, Deutsches Bürgertum, S. 316 ff.; Bücher, l. c., S. 216; Böhmer-Lau II, S. 541.