Aufsatz 
Specimen quaestionum lexilogicarum de vocibus Graecis cum verbo radicitus cognatis / Gustavus H. J. Ph. Volkmar
Entstehung
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kurhessischen Staatsdienst trat. Doch dürfen die Unterrichtsanstalten des Landes eine fernere segensreiche höhere Leitung sich versprechen, da Se. Hoheit der durchlauchtigste Kurprinz und Mitregent in der Per- son Sr. Excellenz, des gegenwärtigen Herrn Ministers des Innern, Freih errn von Hanstein, diesem Zweig der Staatsverwaltung einen Vorstand gege- ben hat, dessen thätige Vorsorge für das Gedeihen des öffentlichen Unter- richts schon lange her bewährt ist.

Das Geburtsfest Sr. Hoheit des Kurprinzen und Mitregenten wurde am 20. August 1837 durch eine feierliche Versammlung im Gymna- sium begangen, welcher auf die Einladung des Directors die meisten Be- hörden der Stadt und viele andere Personen beiwohnten. Nach Aufführung mehrerer Gesänge unter der Leitung des Gesanglehrers hielten zwei nun- mehr abgegangene Primaner, Kratz und Conradi, von ihnen selbst aus- gearbeitete Reden, worauf der Director mit eiuem Vortrag über das Thema: wiefern das Fortschreiten der Bildung eine für den Vaterlandsfreund er- freuliche Erscheinung seyn müsse, und mit Wünschen für das Wohl des gnädigsten Landesherrn den Redeact beschloss. Nachmittags wurde der Tag von einem grossen Theil der Lehrer und fast sämmtlichen Schülern an einem benachbarten Orte unter freiem Himmel in fröhlichem Beisammenseyn gefeiert.

Daurch die nach einem Rescript Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 25. März 1837 zu Nro. 2147 erfolgte Entfernung des für die Gelehr- ten-Schulen zunächst vorbereitenden Unterrichts aus der hiesigen Stadtschule wurde die Errichtung einer fünften Klasse am hiesigen Gymnasium nöthig, die nach dem eben erwähnten Beschlusse und einem andern vom 5. Octo- ber 1837 zu Nro. 9067 am 1. November 1837 eröffnet wurde und, da in dem Hauptgebäude selbst kein angemessener Raum für dieselbe zu Gebot stand, vorerst in einem dem Gymnasium benachbarten Privathause ihr Local erhielt. n

Durch ein hohes Rescript Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 22. December 1836 zu Nro. 11947 wurde der höchste Beschluss mitge- theilt,wodurch gnädigst genehmigt wird, dass die in dem Schlussatze des §. 6 der Verordnung vom 11. April 1820 der Universität Marburg ertheilte