— 9—
ihres Abts, welche einer seiner adligen Helfer ihnen verriet, da er es für unehrenhaft hielt, die Stadt ohne Fehdebrief anzugreifen. Im Kampſe mit Mainz und Köln, in welchem Greben- stein von dem erzbischöflichen Heere belagert undImmenhausen eingeäschert wurde, musste Hermann sich anfangs zu einem Vergleiche verstehen, ja, nach neuem Kampfe zu der Demütigung, sich mit dem Erbmarschallamte des Erzstuhls belehnen zu lassen und auf dem Freihof zu Fritzlar selbst den Pferden des Erzbischofs in silberner Metze das Futter zu messen; aber als nach der Ermordung Friedrichs von Braunschweig-Lüneburg bei Kleinenglis im Jahre 1400, als deren Anstifter man den Erzbischof Johann von Mainz ansah, der Kampf wieder ausgebrochen war, in welchen die schon erwähnte Verteidigung Gudensbergs durch Eckbrecht von Grifte fällt, endete derselbe mit einem ehrenvolleren Frieden.
Auch Hermanns Sohn, Ludwig der Friedfertige, musste wieder gegen Mainz das Schwert ziehen, und zweimal, bei Grossenenglis und auf dem Münsterfeld, erlagen die Erzbischôflichen den Waffen der viel weniger zahlreichen tapferen Hessen.
Erst die Reformation machte dieser Art von Kämpfen gegen geistliche Anmassung ein Ende, indem sie mit anderen Waffen gegen dieselben auftrat. Aber auch schon vorher hatten gesetzliche Bestimmungen dem UÜberhandnehmen geistlichen Besitzes und damit geistlicher Herrschaft einen Damm entgegenzustellen gesucht. Heinrich der Eiserne erliess im Jahre 1337 den Befehl, dass niemand liegende Gäter oder Gefälle an Klöster oder geistliche Personen ver- kaufen dürfe und dass derartige Schenkungen und Vermächtnisse, die man erlauben und nicht hindern wolle, binnen einem Jahr und sechs Wochen um einen angemessenen Preis wieder zum Verkauf zu bringen seien. Ludwig der Friedfertige, in dessen Adern Zollernsches Blut floss, denn seine Mutter Margrete, die wir bei Erwähnung Eckbrechts von Grifte kennen gelernt, war eine Tochter des Burggrafen Friedrichs V. von Nürnberg, erliess Bestimmungen gegen die Obergriffe der geistlichen Gerichte, indem er unter Androhung schwerer Geldstrafe gebot, kein Laie solle einen anderen vor ein geistliches Gericht laden, kein Kleriker einen Laien in weltlichen Sachen vor ein solches ziehen, und die Geistlichen sollten ihre weltlichen Sachen auch nur vor einem weltlichen Gericht aburteilen lassen. Dagegen war er auch bereit dem gerechten Spruch geistlicher Gerichte Nachdruck zu verschaffen. Wenn Schultheiss und Rat von Cassel erkennen, dass ein gebannter Casseler Bürger mit Fug und Recht im Banne sei, so soll er von Stund' an die Stadt räumen und nicht ohne Absolution zurückkehren dürfen. Und als gegen Ende des Jahrhunderts Ludwigs Sohn Hermann als Kurfürst auf dem erzbischöflichen Stuhl von Köln sass, da war auch er unerbittlich streng gegen die Missbräuche der Stifter und Klöster, aber freigebig gegen Arme und Notleidende, und sprichwörtlich hiess es von ihm im deutschen Lande: Wollt ihr zum Bischof von Köln gehn, so sehet, wo die Armen stehn.
Noch Wilhelm II., Philipps des Grossmütigen Vater, versuchte eine Reform der Klöster und hatte deshalb Unterhandlungen mit einem paäpstlichen Abgeordneten, dem Kardinal Raymund Pegerandi, aber erst unter seinem Sohne sollte eine gründliche Besserung der Kirche, an Haupt und Gliedern, vorgenommen werden.
Der junge Landgraf war unter den ersten Anhängern des grossen Reformators Luther. In Worms beim Reichstag besuchte er denselben in seiner Herberge, 1524 liess er sich durch Melanchthon in einer besonderen Schrift:„Kurzer Begriff der erneuten christlichen Lehre“, über die Ziele der Reformatoren vollständig aufklären, 1526 im Mai schloss er mit anderen gleich- gesinnten Fürsten, namentlich dem Kurfürsten von Sachsen, das Torgauer Bündnis„zur Aufrecht- haltung des heiligen Wortes, zur Abstellung der Missbräuche des Gottesdienstes, gegen alle Widersacher, auf Leib und Gut, auf Land und Leute“, und im Oktober desselben Jahres hielt er die Synode zu Homberg, wo von den Geistlichen nur zwei gegenl die Einführung der Refor-


