Aufsatz 
De symposiaca Graecorvm elegia / Nicolavs Bachivs
Entstehung
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der hœchsten Staatsbehœrde für das Gedeihen des hiesigen Gymnasiums, welche sich durch Be- rufung eines solchen als philologischer Schriftsteller und tüchtiger Lehrer gleich ausgezeichneten Mannes von neuem beurkundet hak. Friedrieh Franke, geboren den 20 Mai 1305 zu Weimar, besuchte das dortige Gymnasium von 1814 bis 1324, sodann die Universiteten zu Jena und Leipzig, wo er sich der Philologie und den hœheren Schukvifsenschaften widmetc. Schon in Jena laœste er eine von der philosophischen Facultæt aufgegebene Preisfrage über die Homerischen Hymnen, worauf ihm spæter das Diplom eines Doctors der Philosophie ertheilt wurde. In Leipzig gewann er sich das Vertrauen G. Hermanns in dem Maſse, daſs dieser den eben 25jæhrigen Jüngling zu einer Lehrstelle am Gymnasium zu Rinteln empfahl, wo er durch allerhœchstes Decret vom 3 October 1323 als zweiter Conrector bestellt wurde. Im Druck sind von ihm er- schienen: 1) Homeri hymni, epigrammata, fragmenta et batrachomfomachia. Lipsic« 18238. 12. 2) Commentat. de Cyclope Euripidis Spec. I. Rintelii 1829. 4. 3) De particulis negantibus linguæ Græca com. I& II. Ibid. 1832. 33. 4. 4) Rritische Abhandlungen in Sceebodes krit. Bibliothek, in Jahns Jahrbüchern und in Zimmermanns Schulzeitung.

Durch hohen Beschlufs Rurf. Ministeriums vom 19 Julius wird sämmtlichen Gymnasiallehrern zur Pflicht gemacht niemals einem Schüler für ihre Person und unter ihrer Unterschrift ein Zeug- niss auszustelleuz indem jede Ausfertigung von Schulzeugnissen lediglich Namens der Anstalt mit der Unterschrift des Directors erfolgen dürfe. Unterm 30 Julius wird eine Instruction über die Prüfung der Reife für die akademischen Studien ertheilt. Unterm 30 September wird er- öflnet, daſs man sich mit dem Rœniglich Preussischen Ministerium der Unterrichts-Angelegenheiten über einen Programmen-Austausech dahin vereinigt habe, daſs Preussischer Seits für ein jedes der diesseitigen Gymnasien ein Exemplar der 115 jæhrlich im Kœnigreich Preussen erscheinenden Gymnasial-Programme mitgetheilt wird, wogegen von jedem diesseitigen Gymnasium ebenfalls 115 Exemplare nach Berlin einenscbich en sind. 13 October: Vorschrift über den Umfang und Inhalt der den Programmen anzuhängenden Schulnachrichten, desgleichen über die Unzulæſsigkeit der Dispensationen von dem Unterrichte in der Griechischen Sprache; Dispensationen von dem Gesang- und Zeichenunterrichte dürfen nur dann eintreten, wenn die dazu erforderlichen Organe fehlerhaft sein sollten. 22 October: die Ferien für sämmtliche Gymnasien sollen in Zukunft jæhrlich 8 Wochen betragen, 1) zu Ostern und Michaelis(ausschliefslich der Examenwoche) je 14 Tage, 2) die Vertheilung der andern 4 Wochen wird den Directoren dahin überlafsen, dafs entweder diese Zeit gleichmæfsig in 14 Tage Sommer- und Weihnachtsferien abgetheilt oder daſs auch für die Sommerferien 3 Wochen und für die Weihnachtsferien 1 Woche bestimmt werden können. Unterm 7 December werden die Lehrercollegia ermächtigt und verpflichtet Schüler welche in Sexta, Quinta und Quarta 2 Jahre und solche welche in Tertia und Secunda 5 Jahre gesefsen haben, ohne in eine hœhere Classe befördert werden zu können, und welche nicht durch Rrank- heit oder sonstige, nicht aus ihnen hervorgehende Hindernisse in ihren Fortschritten verzœgert worden sind, ohme weitere besondere Veranlaſsung von dem Gymnasium auszuschliefsen.

IHI xchéten Orts ist unterm 24 Pebruar beschlofsen worden dafs die Vertheilung von Præ- mien an Schüler des Gymnasiums einzustellen und der dafür ausgesetzte Fonds zur Einrichtung einer Schülerbibliothek zu verwenden sei.

Rurfürstl. Policei-Direction hierselbst hat auf Beschlufs des Ministeriums am 18 Oetober den Wirthen bei einer Strafe von 5 Thalern verboten Schüler des Gymnasiums bei sich aufzunehmen

und ihnen Speisen und Getränke zu verabreichen; zugleich hat Rurf. Rreisamt am 15 November 4