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Wenn es sich hier also gar nicht um die Willensfreiheit im christlichen Sinne handelt, so ist die Nichtbezugnahme auf den griechischen Ausdruck ebenso begreiflich, wie der Einfältigen(non intelligentes) halber, für die diese Schrift bestimmt ist, das Stehenbleiben bei dem hergebrachten lateinischen Ausdruck, d. h. arbitrium bez. voluntas allein. Denn wenn es auch richtig ist, dass liberum arbitrium öfters schon bei Livius vorkommt, so bezeichnet es dort doch vielmehr das, was wir mit»freie Hand« übersetzen, als was wir unter»freiem Willen« verstehen.
Bezüglich Gottes handelt es sich für Tertullian auch dem Marcion gegenüber nicht um Willens- sondern nur um Actionsfreiheit, wenn er ihn da z. B.»avertendi mali potens« oder „»potens qui malum depellere valeret« nennt oder wenn er die bonitas, praescientia und potentia Gottes solche Eigenschaften desselben nennt, wegen deren dem Menschen nichts Böses hätte widerfahren können noch dürfen. Ganz anders bezüglich des Menschenl Für diesen begründet Tertullian im vollsten Umfange sowohl die Wahl-(Dispositions-), wie die Handlungs-(Actions-) freiheit. Da ich in der RP T. S. 71 ff. Tertullian's Gedankengang hierzu ausführlich entwickelt habe, so bleibt mir hier nur übrig, mich mit dem sprachlichen Ausdruck für diese Erscheinung des menschlichen Seelenlebens zu befassen. Da sehen wir denn gleich aus dem Aufang seiner Begründung, dass die libera arbitrii potestas, welche er in der Schrift De An. für rο ανεsotοον einsetzt, ein zusammengezogener Ausdruck ist. Denn Adv. Marc. 2, 5 bestimmt er den Menschen als frei sowohl der Willensentscheidung wie der Handlungs- fähigkeit nach durch die Worte liber et sui arbitrii et suae potestatis und bezeichnet die Freiheit des Wollens und Könnens durch die Worte arhbitrii sui libertas et potestas als den göttlichen Stempel der Seele. Der Mensch hat es in seiner Macht(in sua potestate) dem Gesetz gehorsam zu sein, und die Verachtung des Gesetzes ist in die freie Entscheidung seines Willens(in arbitrii libertatem) gestellt. Indem Gott vor den Menschen Gut und Böse stellte, liess er diesem die Wahl, sich für eines von beiden zu entscheiden und sein Han- deln nach seinem Willen einzurichten(et ad obsequium et ad contemptum libero et volun- kario homini). Nachdem er in dieser Weise den Begriff vollständig klar gelegt, begegnet uns hierauf die Prägnanz libera hominis potestas arbitrii sui. Auch kürzere Ausdrücke stellen sich ein: libertas arbitrii in utramque partem, die aber sogleich wieder als Wahl- und Actionsfreiheit bestimmt wird, wenn es heisst, dass sie dem Menschen verliehen sei, ut sui dominus constanter occurreret et bono sponte servando et malo sponte vitando(a. a. O. S. 72 u.); es findet sich sogar nur libertas, aber als Freiheit im biblischen Sinne bestimmt durch den Zusatz»de obsequio sponte praestando vel transgressione sponte committendo«, aber auch dieses nicht, ohne nachträglich durch den Ausdruck libertas arbitrii in utrumgque exitum als unsere Willensfreiheit bestimmt zu werden. Bezeichnend für das oben Gesagte ist es, dass Tertullian den Ausdruck liberum arbitrium nur gebraucht, wo er ihn dem Einwände machenden Marcion in den Mund legt(cap. 7). Nur einmal findet sich arbiträi potestas, aber auch
Quid autem melius potes velle quam eripere te huic servituti, quae omnes premit etc. Dadurch aber, dass im Folgenden als wesentliche Merkmale dieser Knechtschaft die Furcht vor dem Tode und die Angst vor Verarmung hingestellt werden, fehlt einesteils der rechte Gegensatz zu bonus bez. bonum, wie andererseits dadurch, dass das Wollen in seinen Zielen beschränkt wird, der Begriff der sittlichen Freiheit nicht zum rechten Ausdruck gelangt.


