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vor allem, daß ſie auch außer der Schulzeit lateiniſch reden. Im Frühjahr und Herbft zur Zeit der Frankfurter Melſe hat er ein allgemeines Examen abzuhalten, zu dem der Dekan der theologilchen Fakultät und die Profefloren der philo- lophilchen zuzuziehen ſind. Der Ausfall dieles Examen loll maßgebend ſein für die Verletzung der Schüler und für ihre „Exemtion“, d. h. ihre Entlafſung zur Univerſität. Bei letzterer loll lich der Pädagogiarch des Rates der zugezogenen Profeſſoren, bei der erfſteren des Rates der Lehrer bedienen. Am Unterricht ſelblt iſt der Pädagogiarch nur mit ganz wenigen Stunden beteiligt. Dagegen ſoll er die Stunden der Lehrer(der maxiftri clafſici) bisweilen beluchen,
d) Lehrer. Die Ernennung dieſer Lehrer liegt tatlächlich
in ſeiner Hand; denn er hat bei Erledigung einer Stelle den Nachfolger unmittelbar dem Landesfürften vor- zuſchlagen. Er wird dies wohl in der Regel auf Grund einer Prüfung getan haben.“ Die Pädagoglehrer ſollen den Magiltergrad der Philoſophie belſitzen(der unſerer philo- ſophilchen Doktorwürde entſpricht); meift ſind es Theologen, die die Lehrtätigkeit in der Schule nur als Durchgangslſtadium anſehen und die, wenn ſich Gelegenheit bietet, in eine frei- werdende Pfarrſtelle einrücken. Sie haben— wie die Profefloren— in einem ſchriftlichen Revers zu geloben, daß ſie der reinen Lehre treu bleiben, und ſolche, die von ihr abweichen, zur Anzeige bringen wollen.? Es wird ihnen ans Herz gelegt, daß ſie ſich nicht als„plagoſi Orbilii“ erweiſen, ſondern eine väterliche Geſinnung gegen ihre Schüler zeigen ſollen. Alljährlich haben ſie eine lateiniſche Komödie zu verfertigen und von den Schülern aufführen zu lafſen. Beim Gang zur Kirche, bei feierlichen Aufzügen und Leichenbegängniſſen haben ſie die Schüler zu beauf- ſichtigen.3
c) Schüler. Die Schüler ſelbſt ſind als Glieder der Uni-
verſität bei ihrem Eintritt der ſog.„Depolition“ unterworfen. Ein Pedell, der als Depoſitor fungierte, hatte dabei mittels unförmlicher Werkzeuge unter mannigfachen ſymboliſchen, z. T. recht derben Gebräuchen den Neuling
1 Diehl II, 213.
2 Dieſer Revers ift erft 1785 abgeſchafft worden(Diehl II, 180) Wlein Zeichen der Aufklärungszeit und der von ihr geforderten oleranz.
3 Feltſchrift I, 173; vgl. auch Statuten von 1629, Tit. Cl(101).


