Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Großh. Gymnasiums zu Gießen für die Dreijahrhundertfeier am 10. Oktober 1905 auf Grund von Mag. Franz Rambachs Sammlungen / bearb. und hrsg. von Ludwig Schädel
Entstehung
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der ältere Burgpfarrer, M. Eberwein, und M. Draut, zu dieſem Amt vorgeſchlagen worden, erſterer, der es erhalten, zugleich ordentlicher Profeſſor der Philoſophie, wiewol ohne Beſoldung und mit gäntzlicher Beybehaltung der erſten Präceptorats Stelle, letz⸗ terer aber nicht weniger als ordentlicher Profeſſor der orientaliſchen Sprachen in Vor⸗ ſchlag kam. Folgt eine Anmerkung über die abweichenden Verhältniſſe in Marburg.

§ 2. Sie werden aber aus der philoſophiſchen Facultät gewählt.

Man hat aber bisher noch allezeit darauf geſehen, daß dieſes Amt kein andrer, als ein Profeſſor aus der philoſ. Facultät erhalten, und ſich dabei ſonderlich auf den Friedens und Einigkeitsrezeß zwiſchen beiden hochfürſtl. Häuſern Caſſel und Darmſtatt vom Jahr 1648 berufen, welcher in der andern fortſetzung des lünigiſchen Reichsarchiv S. 901 zu finden.(wird citiert):daß iedesmal zur Erſetzung deren im Paedagogio vacirenden Stellen von allen 4facultäten zwo tüchtige Perſohnen, und zwar, wenn mit dem Pädagogiarchen Veränderung vorgegangen zwei aus der philoſ. facultät den beiden fürſtl. Theilen nominirt und ſo denn einer aus denſelbigen auf vorhergehende Vergleichung beſtellt und confirmirt werde.

§ 3. Einige, welche Theologen und Superintendenten dabei worden, haben doch dieſes amt nur deswegen weil ſie Philoſophen geweſen.

(Hier enthält die überſchrift alles Weſentliche.)

Daher auch der ehemalige verdiente Profeſſor der Gottesgelahrtheit, D. Ar- noldi, da er als bloßer Theolog dieſe Stelle ſuchte, in ſolcher Abſicht, den Univerſitäts⸗ bericht gegen ſich hatte und dieſes amt nicht erhielt. Zu Marburg ſeien ſogar Juriſten und Mediziner Pädagogiarchen geweſen.

§ 4. Wie die Wahl und Vorſtellung eines Pädagogiarchen geſchiehet.

Noch ietzo müſſen vermög der Statuten bei erledigter Stelle eines Päda⸗ gogiarchen zween Candidaten dem Fürſten präſentirt, und zwar nicht nur von der philoſophiſchen, ſondern von allen 4 facultäten, obgleich die philoſophiſche das Vorrecht hat, daß ſie hierbei den erſten Vorſchlag allein thut. Darauf ward vormals der von dem Fürſten erwählte und beſtätigte Pädagogiarch, von dem Univerſitäts Rector und Cantzler, auch dem Decano der philoſophiſch. facultat, zu ſeinem Amt im Pädagog eingeführt. In neuerer Zeit aber hat auf erhaltenes hochfürſtl. Reſeript ſich ieder ſelbſt vorgeſtellt.

§ 5. Sein Amt und beſonders das ihm zukommende Recht die Collegen zu präſentiren.

Die Obliegenheiten und Amtsverrichtungen des Pädagogiarchen ſind in dem 78 und 79 Titel der fürſtl. Pädagogsſtatuten erhalten und im erſten Anhang S. zu leſen, worin aber das, was von der Aufſicht über die Cellen geſagt wird, von dem marburgiſchen Pädagog allein zu verſtehen, als welchem ſie zuerſt ertheilt worden. Zu den übrigen Obliegenheit. des Pädagogiarchen gehört auch dieſe, als ein Vorrecht, daß er bei Abgang eines Collegen am Pädagog innerhalb 14 Tagen eine und die andere tüchtige Perſohn zur Beſetzung der erledigten Stelle dem Fürſten zu praeſentiren hat. Und weil hierbei keiner Zuziehung der löbl. Philoſophiſch. facultät, die ſonſt auch neben dem Univerſitäts Rector und Cantzler mit auf das Pädagog nach den Statuten ſehen ſoll, ausdrücklich gedacht wird, ſo iſt, wie die noch vorräthigen Prä⸗ ſentationen der vormaligen Pädagogiarchen zeigen, nach einer ununterbrochenen Obſervanz dieſelbe auch ohne Zuziehung dieſer löbl. facultät geſchehen. Im Jahr