Aufsatz 
Beitrag zur Geschichte des landesherrlichen Kirchenregiments in den evangelischen Gemeinden zu Frankfurt am Main / Ernst Trommershausen
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kaiserlichen Kommission zu stande. Und durch kaiserliche Kommissäre übten sie fort- während eine Oberaufsicht über die Reichsstädte aus(Maurer S. 188). Auch die staats- rechtlichen Bestimmungen über das Verhältnis der freien Reichsstadt Frankfurt zum Kaiser, welche Joh. Anton Moritz in seinemVersuch einer Einleitung in die Staatsverfassung der Reichsstadt Frankfurt(1785) zusammenstellt,*) geben über Umfang und Grenzen der Souverânität Frankfurts nicht genügend Auskunft. Unstreitig wurden aber manche Rechte, die in den deutschen Territorien den Landesregierungen zustanden, in der freien Reichs- stadt vom Kaiser ausgeübt; dahin gehörten z. B. alle Veränderungen der städtischen Verfassung. Die Souveränität des Magistrats war eine beschränkte, und dies gilt auch namentlich von seinem landesherrlichen Kirchenregiment. In welchem Umfang und inner- halb welcher Grenzen das Scholarchat die Aufsicht über das Kirchenwesen ausüben sollte, darüber bestanden, wie es scheint, keine Bestimmungen. Wer sich also ein anschauliches Bild davon machen will, wie der Rat der Stadt Frankfurt in der unruhigen, kampfbewegten Zeit von Beginn der Reformation bis zum Augsburger Religionsfrieden das landesherrliche Kirchenregiment handhabte, mufs sich vergegenwärtigen, welchen Verlauf die Einführung der Reformation in Frankfurt genommen hat.

Es läfst sich von vornherein vermuten, dafs der Rat einer Reichsstadt, deren Bürger- schaft nach mancher Seite hin auf das Wohlwollen der kaiserlichen Macht angewiesen war, und die zum Teil auch in dem kirchlichen Streit auf der Seite des Kaisers stand, mit groſser Vorsicht, Klugheit und Festigkeit handeln muſste, wenn es ihm gelingen sollte, seine Selbständigkeit zu wahren und seinen Willen im Gegensatz zur kaiserlichen Politik durch- zusetzen. Allerdings waren die meisten Ratsherrn und die einfluſsreichsten Leute der Stadt Frankfurt von vornherein der Sache der Reformation zugethan. Auch war die Stimmung der Bürgerschaft aus mancherlei Gründen der Geistlichkeit ungünstig. Einerseits wollte es selbst den schärfsten Visitationen und strengsten Sittenvorschriften der geistlichen Be- hörde in Mainz nicht gelingen, die sittlichen Argernisse des geistlichen Standes zu beseitigen; andererseits bestanden zwischen Rat und Geistlichkeit mancherlei Streitigkeiten wegen der Privilegien des Klerus in Bezug auf Steuern und sonstige Abgaben, Streitigkeiten, in denen die Bürgerschaft um so mehr auf Seiten des Rats stand, als die Geistlichkeit über reiche Einnahmen an Abgaben und Zinsen verfügte, welche das Volk belasteten. Trotzdem mufste der Rat mit groſser Besonnenheit in Sachen der Reformation verfahren, wenn er nicht die Reichsstadt und ihre kaiserlichen Privilegien in eine höchst bedeankliche Lage bringen wollte. Denn auf der einen Seite drängte die der Reformation geneigte Bürgerschaft oft allzu ungestüm vorwärts, weil sie sich in ihrem Verlangen nach kirchlichen Reformen von den einfluſsreichsten Patrizierfamilien und von dem Adel der Umgegend unterstützt sah und später von evangelischen Predigern geleitet wurde, deren Glaubenseifer und Thatenlust oft gröſser waren, als politische Klugheit gestattete. Auf der anderen Seite aber widersetzte sich die katholische Geistlichkeit, welche sich durch jede Nachgiebigkeit des Rats gegenüber der reformatorischen Bewegung in ihren heiligsten Rechten gekränkt sah, jeder Neuerung um so mehr, als sie sich nicht nur durch die Autoritàât der Kirchenbehörden, sondern auch durch die kaiserliche Macht geschützt und unterstützt wuſste, die in dem Kampfe gegen

*) I. S. 191 ff. 277 S. 295 ff.

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Verhalten des Rats (1520 1555).