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und„daſs ihnen dieselbe Landeshoheit wie den Landesherrn beigelegt wurde“, so gilt dies doch von Frankfurt in Beziehung auf die kirchlichen Angelegenheiten nicht. Auch Senior Krebs zeichnet in seinem oben erwähnten Aufsatz„die Lage der evangelisch-luthe- rischen Kirche zu Frankfurt a. M.“ die Lage des Rats in allzu günstigem Lichte, wenn er sagt:„Der Rat war in seiner reichsunmittelbaren Stellung so gut wie souverän und tritt darum als die christliche Obrigkeit der Stadt und ihres Gebiets, auch als Träger der Kirchengewalt auf, wie in den Territorien der Landesherr. Er ist Schutzherr, Inhaber des gesamten Kirchen- und Klostergutes, oberster Bischof, und ver- bindet in sich die politisch-regiminelle und die kirchenleitende Funktion so innig, daſs wie in einer Ehe aus beiden eins gemacht war.“ Vergegenwärtigt man sich die endlosen Ver- handlungen zwischen dem Rat, dem Kurfürsten von Mainz und den Kaiserlichen Gerichten über kirchliche Angelegenheiten von der Reformation bis zur Auflösung des Reiches, so kann man nicht wohl von einem„absoluten Summepiskopat des Rats,“ reden; vielmehr machte der Kaiser das ihm gebliebene Oberaufsichtsrecht über die Reichsstädte gerade in Frankfurt wiederholt geltend, ganz besonders in kirchlichen Angelegenheiten. Ebenso bedarf die Darstellung, welche Frantz„die evangelische Kirchenverfassung in den deutschen Städten des 16. saec. Leipzig 1878“ von dem Kirchenregiment giebt, für Frankfurt a. M. der Einschränkung. Er sagt S. 47„wie in den Territorien der Landesherr, so erscheinen allenthalben in den Städten Bürgermeister und Rat als Träger der Kirchengewalt.“ Richtig ist,„daſs sich durch alle Kirchenordnungen, städtische wie landesherrliche, der Gedanke hindurchzieht, dafs die Obrigkeit ebensowohl die höchste kirchliche, als die höchste weltliche Gewalt in ihrer Hand vereinige.“„Oberall, sowohl in bezug auf die Landesherrn in den Territorien, als in bezug auf den Rat in den Städten wird das Kirchenregiment nicht als ein mit der obrigkeitlichen Stellung zufällig verbundenes, sondern als ein aus dem innersten Wesen derselben hervorgehendes Attribut betrachtet.“„Die Obrigkeit soll nicht allein für gute Polizei und Landesordnung, sondern auch für gute Kirchenordnung sorgen und sich des Gottesdienstes annehmen und denselben bei den Unterthanen befördern.“ Aber, wenn auch die Summe aller Kirchengewalt in der Hand der weltlichen Obrigkeit, in den Städten also in den Händen des Rats ruhte, so regierten doch Bürgermeister und Rat nicht absolut; er war zwar in Disziplinarfällen und in jeder Art von Streitigkeiten innerhalb der Stadt die oberste Instanz; ihm stand auch die Berufung der Pfarrer zu, und die Absetzung eines Geistlichen konnte nur durch den Pfarrer stattfinden; aber deshalb darf man doch nicht annehmen, daſs es über seine Entscheidung hinaus keine Appellation gegeben habe(vergl. Frantz S. 52). Vielmehr gilt von Frankfurt in Beziehung auf die kirchlichen Angelegenheiten, was Maurer(ebenda S. 188) mit den Worten zusammenfaſst:„Die Reichsstädte blieben doch selbst nach dem westfälischen Frieden in einer weit gröſseren Abhängigkeit von dem Reichs- oberhaupte als die übrigen Reichsstände.“„Und diese gröſsere Abhängigkeit ist auch dann noch geblieben, nachdem die volle Landeshoheit auf die Reichsstädte übergegangen war. Die Kaiser lieſsen sich nach wie vor von den Reichsstädten und von den Stadträten huldigen und sich von den Ratsherrn oder Senatoren den Gehorsam versprechen.“„Kraft kaiserlicher Machtvollkommenheit zogen die Kaiser die städtischen Verwaltungen zur Rechenschaft, lieſsen gegen Bürgermeister und Räte und gegen andere städtische Beamte inquirieren“ etc.„Auch die späteren Verfassungen kamen immer nur unter der Vermittelung einer


