17 ling, drittens zu einem Gulden angesetzet; sind ihrer viel, die sich zusammen trunken trinken, soll jeder 2 Gulden zur Straff zahlen; wird ein Trunkener auf der Straſsen gesehen, so sich ungeschickt und unzüchtig hält, den soll ein jeder Ratsdiener anzugreiffen und zu Schloſs zu fertigen Macht haben; wo die Person aus dem Rat wäre, die soll mit doppelter Pön verfallen sein; wann der Wirt die Leut nicht vor der Vollheit warnet, soll er die Straff erlegen. Ist die Person arm, daſs er die Straff an Geld zu geben nicht vermõchte, soll er vor jeden Gulden 8 Tag in Thurm gefänglich gelegt mit Wasser und Brodt gespeiset werden. Kupler und Kuplerin wird man am Halſs-Eisen straffen und darauf die Stadt verweisen.“ Das Centenamt bestand zufolge der Visitationsordnung von 1614 aus 6 Ratspersonen, und zu seinen Befugnissen gehörten„delicta carnis“ und Vergehungen wider die Pracht-Kleider- und Hochzeitsordnungen u. dergl. Durch die Konsistorialordnung von 1726 wurde„das Centhenamt gänzlich aufgehoben“ und„alle diejenigen Sachen, welche vormahls bei unse- rem Scholarchat so wohl, als auch unserem Centhenamt vorgebracht und erörtert worden“ dem Konsistorium zugewiesen. Die Verbindung des Scholarchats mit dem Centenamt, so- wie der spätere UÜbergang dieser beiden Behörden in das Konsistorium wird weniger be- fremden, wenn man bedenkt, daſs auch die bischöfliche Gewalt, wie sie bis zur Reforma- tion in Deutschland bestanden hatte, nicht nur die iurisdictio ecclesiastica im evangelischen Sinn umfaſste, sondern auch noch einen Teil des weltlichen Regiments, der viel umfassender und einschneidender war, als jene, insbesondere die Ehegerichtsbarkeit und gewisse Straf- sachen(delicta mixta):; diese vom Bischof eingesetzte geistliche Gerichtsbehörde hiefs auch in der katholischen Kirche Konsistorium. Auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 wurde unter den Evangelischen die Frage lebhaft erörtert, ob man die iurisdictio in diesem Sinne den Bischfen nicht belassen dürfe. Luther wollte die weltlichen Sachen den weltlichen Gerichten zugewiesen haben. Dies geschah aber nicht. Die Aufhebung der geistlichen Jurisdiktion gegenüber den Augsburgischen Konfessionsverwandten machte es notwendig, daſs eine neue Behörde ihre Funktionen übernahm, und dazu wurden evangelische Kon- sistorien errichtet, die nicht im Namen der evangelischen Kirche, sondern nur im Namen des Landesherrn handelten. Daher kommt es, daſs das evangelische Konsistorium die erste landesherrliche Kirchenbehörde wurde, und daſs das landesherrliche Kirchenregiment sich infolge der Reformation in eigentümlicher Weise erweiterte. Daran aber muſs festgehalten werden, daſs die unlösbare Verbindung staatlicher und kirchlicher Verwaltung, die sich, durch die Reformation begünstigt, in dem landesherrlichen Kirchenregiment immer mehr ausbildete, historisch in die Zeit vor der Reformation zurückreicht; man darf nicht vergessen, daſs „die Geistlichkeit selbst von jeher in mehrfacher Beziehung unter dem weltlichen Stadtrecht stand und unter den weltlichen Stadtgerichten. Und die Stadträte machten seit dem 14. Jahrhundert auch über die geistlichen und kirchlichen Angelegenheiten Verordnungen, und sie begannen die Reform der Klöster und andere Reformen längst vor der Reformation“*). Wenn aber auch in Frankfurt a. M. der Rat der Stadt thatsächlich von Beginn der Refor- mation an ein landesherrliches Kirchenregiment ausübte, so that er dies doch keineswegs in solchem Umfang, wie die Landesherren in ihren Territorien. Mag man auch im allgemeinen von den Reichsständen sagen können, daſs sie„abgesehen von einer sehr losen Abhängigkeit vom Kaiser und Reich dieselbe Stellung hatten, welche auch die Landesherrn gehabt haben“
*) G. L. von Maurer, Geschichte der Städteverfassung in Deutschland. Erlangen 1871. 4. Bd. S. 101. 3
Das Konsistorium.
Souveränität des Rats.


