Aufsatz 
Beitrag zur Geschichte des landesherrlichen Kirchenregiments in den evangelischen Gemeinden zu Frankfurt am Main / Ernst Trommershausen
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Das Scholarchat.

Das Centenamt.

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Ferner zeigen die von Lersner, Chronik II, Buch 2, S. 7. 8, mitgeteilten Briefe des Papstes Pius II. aus dem Jahre 1462 an den Magistrat und die Gemeinen der Stadt Frank- furt a. M., daſs auch vor der Reformation dem Rat von seiten der Kurie eine Bedeutung in kirchlichen Dingen beigemessen wurde, die sie bestimmte, mit dem Rat direkt zu ver- handeln.

Auch für das Schulwesen, welches vor der Reformation fast ausschlieſslich im Dienste der Kirche stand und von der Geistlichkeit geleitet wurde, für die Kloster- und Stifts- schulen, die Eigentum der Kirche waren, bekundete der Rat sein Interesse, und zwar nicht nur durch Unterstützung der Rektoren(dem Rektor zu St. Leonhard wurde im 15. Jahr- hundert von seiten des Rats eine Wohnung hergerichtet), sondern auch dadurch, daſs er Mitglieder des Rats zu den Schulen deputierte. In dem ersten Band derRatsämter- bestellungen(S. 189) werden schon 1517 zwei Mitglieder des Rats als Deputiertezu den Sakramentsschulen bezeichnet(vermutlich sind damit die Stiftsschulen gemeint); von 1517 bis 1530 incl. kehrt der Ausdruck wieder; vom Jahre 1540 bis 1600 waren 6 Mitglieder des Ratszu den Prädikanten und Schulen geordnet*). Nach den Ratsämterbestellungen haben sich die Ratsdeputierten, welche später dieHerrn Scholarchen genannt wurden, ursprünglich und schon vor der Reformation sowohl mit kirchlichen Angelegenheiten als auch mit dem Schulwesen befafst.Seit der Kirchenreformation Lutheri war die Aufsicht über Kirchen und Schulen einer Deputation von vier Ratsmitgliedern übertragen, welche man das Scholarchat nannte,(Moritz, Staatsverfassung II, S. 19).

Mit dem Scholarchat war das ehemalige Centen- oder Sentenamt verbunden**), von dessen Anordnungen wir in Lersners Chronik***) ein auch für unsere Zeit lehrreiches Bei- spiel finden:Sonsten hat die Polizei sein eigen Amt, so man die Cent oder Centen-Ambt nennet, auf welchem auch die Gotteslästerer, Ehebrecher, Hurer und dergleichen gestraffet werden; vorzeiten lieſs dieses Ambt eine gedruckte Ordnung ausgehen, vermöge deren eine Person, so fürsetzlich fluchte, an Leib oder Leben gestrafft werden solte; geschehe es aus Zorn oder böser Gewohnheit, die solt von jedem Fluch 6 Schilling zahlen, wo solches nochmalen geschehe 30 Kreutzer, zum drittenmal einen Gulden; geschehe es über das noch einmal, alsdann solle diese Person auf Gnad des Rats der Stadt eine Zeit lang verwiesen sein; eine ehebrechige Person solte vor erstemal 10, zum zweiten 20 Gulden zahlen, zum drittenmal wo er betretten wird, solte die Person gefänglich angenommen und der Stadt verwiesen werden; und da er etwann begnadigt wäre, nachmals widerum in diſs Laster fiele, solle er an Leib und Leben gestrafft werden; Fast gleiche Straff ist der Hurerei auferlegt. Die Trunkenheit ist zum ersten in Straff von 6 Schilling, zum zweiten 12 Schil-

*) Eiselen, FestschriftGeschichte des deutschen Schulwesens in Frankfurt a. M., 1880, Prgr. Nro. 342, S. 4:In den Ratsprotokollen kommen zuerst 1543 für die Schulsachen Ratsdeputierte vor alsFreunde, hiervor den Prädikanten zugeordnet; Kirche und Schule wird zusammengefaßt. Noch 1544 heißen sie Verordnete zu den Prädikanten, erst 1579 Verordnete zu den Prädikanten und Schnlen und endlich 1584 die Herrn Scholarchen, oder Schulherren. Ungenau ist die Darstellung von Willy Biedenkapp, Frankfurter Schulzeitung 1892, Nro. 1 3.

*r)DieCent, auch Zent, ist der Gerichtsbezirk(für Polizei und peinliche Gerichtsbarkeit); daher der Cent oder Centgraf, Centrichter. Mhd. die Zent, Zente oder der zentgrave. Jenes zente bedeutet in der Gau- einteilung einen Gerichtsbezirk von hundert Gehöften und Dörfern.(Weigand, Deutsches Wörterbuch Gießen 1857.)

***) Th. I Bd. I K. 22 S. 314, gedruckt 1706.