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nur im Auftrag der Reichsgewalt übernahm die Territorialgewalt neue Aufgaben(auch in kirchlichen Dingen), sondern die Päàpste selbst gewährten aus politischen Gründen einzelnen Landesherren besondere Vorrechte in kirchlichen Dingen, namentlich das Ernennungsrecht für eine groſse Anzahl von geistlichen Amtern. Als sich infolge der reformatorischen Kon- zilien des 15. Jahrhunderts, die, gestützt auf das Bündnis zahlreicher Fürsten, einmütig den Grundsatz aussprachen,„jedes rechtmäſsig berufene ökumenische, die Kirche repräâsentie- rende Konzil hat seine Autorität, unmittelbar von Christus und in Sachen des Glaubens, in der Beilegung der Spaltung und der Reformation der Kirche an Haupt und Gliedern ist jedermann, auch der Papst, ihm unterworfen“,*) verstand es Papst Eugen IV., die gefähr- liche Vereinigung der Fürsten durch freigebige Vereinbarungen mit den einzelnen Landes- herren zu sprengen. Dem Herzog von Kleve gewährte er auf Kosten der Bischöfe so wichtige Kirchenrechte, ja er machte ihn dermaſsen zum Herrn der Kirche und des Klerus seines Landes, daſs das Sprichwort entstand, der Herzog von Kleve ist Papst in seinem Lande(duæ Cliviae est papa in terris suis)*).
Im Jahre 1447 versprach Papst Nikolaus V. dem Kurfürsten Friedrich II. von Brandenburg in Anerkennung der Wohlthaten, welche die Vorgänger des Kurfürsten den Bistümern erwiesen hatten, zu Bischöfen von Brandenburg, Havelberg und Lebus diejenigen Personen zu bestellen, welche dem Kurfürsten angenehm und unterthan und von ihm be- nannt und empfohlen sein würden. Mit gutem Recht kann man in Brandenburg schon vor der Reformation von einem landesherrlichen Kirchenregiment reden. In Sachsen lieſsen die Fürsten durch Geistliche Visitationen abhalten, besonders in den dem Papste unmittelbar untergebenen Klöstern, die nur einer ungenügenden Aufsicht unterstellt waren. Herzog Georg von Sachsen, der heftigste Gegner der Reformation und der Person Luthers, lieſs sogar eine Klostervisitation vornehmen nicht durch Geistliche, deren Visitation keinen Wert habe, sondern durch Weltliche, die unverdorben seien und energisch aufträten. Charakte- ristisch ist sein Ausspruch, er wäre„in seinem Lande selbsten Papst, Kaiser und Deutscher Meister.“ Nachdem es den groſsen Kirchenversammlungen des 15. Jahrhunderts nicht gelungen war, die Heilung der Schäden zu bringen, wurden bis ins 16. Jahrhundert hinein die kirchlichen „gravamina“ der deutschen Nation immer lauter und dringender den Reichstagen vorgelegt und auf diesen verhandelt. Aber es fehlte im Reich eine kräftige Centralgewalt; Ansehen und Ein- fluſs der Landesherren hatten so zugenommen, daſs die Macht des Kaisers gelähmt war, und daſs man trotz des guten Willens, die kirchlichen Notstände zu beseitigen, doch zu keinen erfolgreichen Maſsregeln gelangte. Noch einmal wurde durch weltliche Regenten ein Konail zur Reform der Kirche gegen den Papst auf das Jahr 1511 nach Pisa ausgeschrieben, und eine Anzahl höchster Würdenträger begann dort zu tagen. Was Luther in dieser Beziehung nicht lange nachher von der weltlichen Obrigkeit verlangte**), war also nichts Neues.
Auch in Frankfurt a. M. hat die weltliche-Obrigkeit schon vor der Reformation auf Staat und Kirche Kirche und Schule einen weitgehenden Einflufs ausgeübt. Dies war, auch wenn keine Meugr waen an rechtlichen Bestimmungen über das Verhältnis von Staat und Kirche bestanden, schon Reformation. das natürliche Ergebnis des Umstandes, daſs politische und kirchliche Gemeinden aufs
*) Janus,„Papst und Konzil“, Leipzig, Steinacker. 1869, S. 323. **) Janus S. 351. **r*) Luthers Schriften, Erl. Ausg., B. 21, S. 274 ff.


