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Der Kampf zwischen Kaiser und Papst, zwischen weltlicher und geistlicher Gewalt durchzieht die Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit bis auf unsere Tage.
Nach mittelalterlicher Anschauung bildet die ganze Christenheit ein groſses Weltreich, dessen geistliches Haupt der Papst, dessen weltliches Haupt der Kaiser ist. Kirchliche und staatliche Gemeinschaft sind zu unlösbarer Einheit mit einander verschlungen, geistliche und weltliche Gewalt haben aber ihre eigentümlichen Aufgaben und besonderen Wirkungskreise. Zur Vermeidung von Zwiespalt erfordert die Einheit der Christenheit, wenn es nötig ist, die Unterordnung der weltlichen Gewalt unter die geistliche, weil die Kirche die Vertreterin der spiritualia ist, dem Staate aber nur die temporalia zufallen. Die weltliche Gewalt ist nur existenzberechtigt, soweit sie sich von der geistlichen leiten läſst(ad nutum et patientiam sacerdotis).
Daſs die Ansicht von dem Vorrang der geistlichen Gewalt über die weltliche im Mittelalter zur Herrschaft gelangte, ist nicht zu verwundern; denn die Kirche war that- sächlich die Vertreterin der geistigen und sittlichen Interessen, die eigentliche Trâgerin der Kultur, so dafs selbst die freier Denkenden und die Gegner der Hierarchie von dem Zweck und den Aufgaben des Staates nur höchst dürftige Vorstellungen hatten. Die langen Kämpfe wider die weltliche Gewalt führte das Papsttum keineswegs nur aus gemeiner Herrschsucht, sondern in dem Bewuſsstsein, seinen ihm von Gott zum Heil der Menschheit übertragenen Beruf zu erfüllen. Allein gegen das Ende des Mittelalters hatte sich das Verhältnis zwischen geistlicher und weltlicher Macht wesentlich verschoben. Je weniger sich die Kirche ihrer Pflicht bewufst war, kirchliche Miſsstände abzustellen, und je weniger sie sich dieser Auf- gabe gewachsen zeigte, desto bedeutungsvoller wurden die Aufgaben und Leistungen des Staates; er begnügte sich nicht mehr mit der Gewährung des Schutzes nach aufsen und Abwehr der Friedensstörung im Ünnern, sondern muſste positive Maſsregeln treffen zur Förderung für die allgemeine Wohlfahrt; je mannigfaltiger aber Aufgaben und Leistungen des Staates wurden, desto gröſser und bestimmter wurden auch seine Ansprüche auf ent- scheidende Mitwirkung in kirchlichen Angelegenheiten. Und als sich in den einzelnen Ter- ritorien Deutschlands allmählich eine Landeshoheit entwickelte, die gegenüber der Reichs- gewalt immer selbständiger wurde, beanspruchten die Fürsten als Landesherren auch immer weitere Rechte in kirchlichen Dingen; die Landesobrigkeiten forderten für ihr Gebiet die- selben Rechte, welche früher dem Kaiser für das Reich zugestanden hatten(tantum valet status in territozio, quantum imperator in imperio).
Das Aufsteigen der Staatsgewalt gegenüber der sinkenden Hierarchie begann im 14. Jahrhundert; im 15. Jahrhundert siegte weltliche Bildung und weltliche Gewalt, getragen von dein wiedererneuerten Geist des Altertums, über die geistlich-mönchischen Ideen des Mittelalters, und die Idee des Staates gelangte zu immer höherem Ansehen, so dafs auch in der noch katholischen Kirche um das jahr 1500 der Landesherr das vornehmste Glied der Kirche wurde.
In der reformatio Sigismundi von 1436 gebrauchte der Kaiser die Worte:„Die Reichs- stände stehen geschrieben heilig, denn ihnen ward emptohlen alles Recht und gõttliche Gottseligkeit, und ward die Christenheit durch sie gestärkt, und werden ihnen geist- und weltliche Rechte empfohlen als dem Kaiser das Reich....... Ihr habet eure Freiheit von der Christenheit, ihr seid des heiligen Glaubens Beschirmer, rechte Voigte“. Aber nicht


