Aufsatz 
Beitrag zur Geschichte des landesherrlichen Kirchenregiments in den evangelischen Gemeinden zu Frankfurt am Main / Ernst Trommershausen
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geräumt; kirchlichen Entscheidungen gab die Staatsgewalt Gesetzeskraft. Schon nach der Synode von Nicäa wurden Bischöfe, welche den dogmatischen Festsetzungen der im Konzil versammelten Kirche widersprachen, nicht nur ihres Amtes entsetzt, sondern auch des Landes verwiesen. Ein kaiserliches Dekret vom Jahre 410 erklärte die Obhut über die wahre Gottesverehrung für den vornehmsten Gegenstand der kaiserlichen Fürsorge. Die kirchlichen Kanones wurden staatliche Gesetze. Die Kaiser waren aber keineswegs geneigt, die Beschlüsse der Kirche und ihrer Organe nur anzuerkennen und auszuführen, sondern machten selbst ihren Einfluſs auf kirchliche Angelegenheiten geltend und trafen rechtskräftige Entscheidungen auch in rein kirchlichen Fragen. Die Bischöfe wurden durch die Kaiser oder doch wenigstens unter ihrem Einflusse ein- und abgesetzt. Die Synoden, auf kaiserlichen Befehl berufen, verhandelten unter dem Vorsitz und unter steter Leitung kaiserlicher Kommissare. Der Verlauf der Lehrstreitigkeiten in den ersten Jahr- hunderten entsprach nicht einer gesunden Entwicklung des kirchlichen Lebens; vielmehr wurden infolge einer unheilvollen Verquickung von Religion und Politik die Glaubenskämpfe zum Mittelpunkt auch der Reichsgeschichte; anstatt wissenschaftlicher Gründe und religiöser UÜberzeugungen waren vielfach weltliche Machtsprüche und mechanische Abstimmungen entscheidend. Auf Seiten der unterliegenden Minoritäten fehlte es auch nicht an Einsprache gegen kaiserliche Ubergriffe, und mit dem Widerspruch und Streit über die praktischen Fragen machte sich immer mehr das Bedürfnis geltend, das Verhältnis zwischen Staat und Kirche gesetzlich zu bestimmen; es entwickelten sich bald die verschiedensten Theorien über das Verhältnis des Staates zur Kirche. Schon Chrysostomus( 407) erklärte, daſs das Priestertum über die Königswürde so erhaben sei, wie der Geist über das Fleisch, die geistliche Gewalt so hoch über der weltlichen, wie der Himmel über der Erde. Im Orient übte eine despotische Kaisergewalt einen solchen Druck auf die Bischöfe und auf die ganze Kirche aus, daſs wir noch heute mitByzantinismus die Willkür der weltlichen Fürsten gegenüber der Kirche zu bezeichnen gewohnt sind. Im Abendland wurden für die mittel- alterliche Entwicklung der Lehre von Staat und Kirche besonders Augustins Anschauungen bedeutsam. Der heidnische Staat, die terrena civitas, wie sie namentlich im römischen Staat repräsentiert war, ist nach Augustin eine Gemeinschaft, die nur irdischen Interessen dient, in der die Menschen secundum hominem und sccundum carnem leben; das Bestimmende ist für sie und ihren Staat Selbstliebe bis zur Verachtung Gottes. Dagegee ist das Prinzip der eivitas Dei die Liebe zu Gott usque ad contemtum sui. Zum Wesen dieses Gottesstaates, der in der christlichen, katholischen Kirche seinen Bestand hat, gehören auch die äufsern ge- setzlichen hierarchischen Ordnungen der Kirche; ja dieselben sind so wesentlich, daſs die Menschen zum Eintritt in die Kirche und zur Unterwerfung unter ihre Ordnungen auch mit Gewalt genôtigt werden sollen(Luc. 14, 23). Christliche Herrscher irdischer Staaten haben ihre Gewalt vor allem zur Audhreitung und Erhaltung der rechten Gottesverehrung zu gebrauchen und zu diesem Zwecke der hierarchisch organisierten Kirche zu dienen; in ihrem Dienst und nach ihrer Weisung hat der Staat namentlich gegen die Ketzer zu ver- fahren. Die Konsequenzen dieser Grundanschauung, welche für den sittlichen Wert der staat- lichen Ordnung an sich und die Handhabung der Rechtspflege von seiten der weltlichen Obrigkeit im Sinne des N. T.(Matth. 22, 21, 20, 25 ff. Joh. 18, 36. Röm. 13. 1. Tim. 2, 2,) kein Verständnis hat, sind in späteren Janrbunclerten gezogen worden.

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