Staat und Kirche.
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neigt man dazu, grundsätzlich die Trennung der Kirche von dem Staate zu verlangen. Ist Tauf- und Trauungszwang überwunden, so will man auch von Bekenntnis- und Agendenzwang nichts mehr wissen. Hat man der katholischen Kirche nach den Jahren des Kulturkampfes ihre Freiheit wiedergeben müssen, warum, so folgert man, sollen sich die evangelischen Gemeinden nicht gleicher Selbständigkeit erfreuen? Der Staat mag seine Beamten wählen, er soll aber die Wahl der Prediger und die Besetzung kirchlicher Behôörden den kirchlichen Gemeinschaften überlassen. Man befürchtet, daſs die Herrschaft der Juristen die gesunde Entwicklung des Gemeindelebens hemme, daſs lieb gewordene Einrichtungen im Interesse unnötiger Gleich- macherei mõöchten zerstört werden, daſs die freie Verfügung über das Kirchengut beschränkt, die Lehrfreiheit wohl gar innerhalb der bisher bestehenden Schranken noch gefährdet, sowie das Pfarrwahlrecht und andere Vorzüge der bestehenden Verfassung möchten beeinträchtigt werden. Das Miſstrauen gegen das landesherrliche Kirchenregiment, das sehr verschiedene Ursachen hat, wird sich zwar nicht völlig beseitigen lassen, aber doch gemindert werden, wenn bestimmte Thatsachen überzeugend den Beweis liefern, daſs es dem Kirchenregiment nicht auf Beschränkung der Gemeinderechte, sondern auf Förderung des kirchlichen Lebens ankommt. Die Ansichten über den Wert des landesherrlichen Kirchenregiments und der Landeskirche im allgemeinen gehen bekanntlich sehr weit aus- einander; es ist aber nicht zu leugnen, daſs auf diesem Gebiete viel Unklarheit herrscht und manches Norurteil besteht. Da diese Fragen hier schon des Raumes wegen unerörtert bleiben müssen, so verweisen wir auf die lehrreichen Schriften von Erich Förster„Das Recht der Landeskirche“,(Leipzig 1895, Grunow) und E. Simons„Freikirche, Volkskirche, Landeskirche“,(Freiburg 1895 Mohr). Je mehr man über diese Fragen nachdenkt, desto mehr wird man, wie uns scheint, zu der UÜberzeugung kommen müssen, daſs eine Trennung der evangelischen Kirche vom Staat in absehbarer Zeit nicht nur völlig unmõglich, sondern auch keineswegs wünchenswert ist, da gerade die evangelische Kirche den gröſsten Ge- fahren entgegengehen und namentlich aufhören würde, eine Volkskirche zu sein, wenn sie vollständig vom Staate losgelöst würde.
Die Entwicklung des Protestantismus in der Form von Landeskirchen und unter dem Regiment der Landesobrigkeiten wird vielfach als eine unvermeidliche Folge der Trennung von dem sichtbaren Haupt der römisch-katholischen Kirche angesehen, vielfach auch als eine Schuld der Reformatoren beklagt, denen es an organisatorischer Fähigkeit, neue Kirchenverbände herzustellen, gefehlt habe. In Wahrheit ist aber das Landeskirchentum nicht erst durch die Reformation geschaffen worden; schon vor der Reformation gab es ein landesherrliches Kirchenregiment, das sich allerdings im Verlaufe der Reformation weiter entfaltet und stärker befestigt hat.
Die mannigfachen Wechselbeziehungen zwischen Staat und Kirche, die im Laufe der Jahrhunderte zu den verhängnisvollsten Wirren und Kämpfen geführt haben, in Theorie und Praxis bis auf den heutigen Tag beständigem Wechsel unterworfen waren, auch in ab- sehbarer Zeit ohne schwerste Schädigung beider nicht gelöst werden können, entwickelten sich von der Zeit an, da Konstantin der Groſse das Christentum zur Staatsreligion erhob. Je mehr der Geist des Christentums das ganze Volksleben durchdrang, desto mehr be- stimmte er auch die sittlichen Anschauungen der staatlichen Gesetzgeber. Der Kirche und ihren Vertretern wurden von seiten des Staates Rechte und Vorrechte aller Art ein-


