9
Die Selbstbezeichnung der Evangelischen Frankfurts ist nach mancher Seite hin lehrreich. Uberraschend grofs ist die Anzahl(41940 in Altfrankfurt) derjenigen, die sich als„uniert“ bezeichnen, zumal da die Zusatzfrage der Zählkarte die Bezeichnung„uniert“ gar nicht einmal enthielt. Die Zahl würde gewiſs noch bedeutend gröfser sein, wenn die Zählkarte die Bezeichnung„uniert“ enthalten hätte. jedenfalls scheint es Tausenden von evangelischen Christen unserer Stadt überhaupt nicht bekannt zu sein, daſs es in Frankfurt gar keine „unierte“, sondern nur eine lutherische Gemeinde und zwei reformierte Gemeinden giebt; oder halten sie trotzdem daran fest, daſs sie weder lutherisch, noch reformiert, sondern uniert sein wollen? Liegt nicht wenigstens die Vermutung nahe, daſs Tausende von evangelischen Christen gar nicht wissen, zu welcher Gemeinde sie gehören? Wie aber können die Tausende, welche keine kirchliche Heimat haben, geistlich versorgt werden? Legt nicht diese Selbstbezeichnung der Evangelischen ein beredtes Zeugnis ab von der grenzenlosen Zerfahrenheit unserer kirchlichen Zustände und von der dringenden Notwendig- keit einer gründlichen Neuordnung?
Ein mehr aäufserlicher Grund für die Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse Frank- furts ist die Einverleibung Bornheims und Bockenheims in die Frankfurter Stadtgemeinde. In Bornheim gilt die auf dem Gesetz vom 2. Juni 1890 beruhende„Kirchengemeindeordnung für die Frankfurter Landgemeinden Bornheim, Oberrad, Niederrad, Bonames, Niederursel und Hausen“, die Bockenheimer Gemeinde*) gehört zur unierten Kirche Hessens, und in Altfrankfurt haben die lutherische Gemeinde und die reformierten Gemeinden ihre besonderen Verfassungen, so daſs also die evangelischen Gemeinden des einen Frankfurter Kommunal- verbandes zwar ein und denselben Landesherrn, aber 4 verschiedene Kirchenverfassungen haben. Seitdem Bornheim und Bockenheim zur Frankfurter Stadtgemeinde gehören, sind die beiden ersten Artikel der„Gemeindeordnung für die evangelisch-lutherische Gemeinde zu Frankfurt am Main vom Jahre 1872“, welche lauten, Art. 1.„Die evangelisch-lutherische Gemeinde von Frankfurt und Sachsenhausen bildet ein Ganzes. Art. 2. Mitglieder der Gemeinde sind diejenigen im hiesigen Stadtbezirk ihren gesetzlichen Wohnsitz habenden Personen etc.“ thatsächlich nicht mehr zutreffend.
Muſs man aber auch die Notwendigkeit einer Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse Das landesherr- Frankfurts zugeben, so wird man in Frankfurt doch immer wieder der unüberwindlichen lohe Kirohon. Besorgnis begegnen, es mõchte die Landesregierung diese Gelegenheit benutzen, den Kirchengemeinden Frankfurts mindestens einen Teil ihrer bisherigen Freiheiten zu ent- ziehen und dem landesherrlichen Kirchenregiment beizulegen. Man hegt gegen jedes landesherrliche Kirchenregiment Miſstrauen, vor allem aber in einem so durch und durch monarchischen Staat wie Preufsen. Dieses Miſstrauen ist teilweise, wenn nicht gar berech- tigt, so doch begreiflich. Dem modernen Denken widerstrebt mit vollem Recht jeder Zwang in religiösen Dingen; namentlich in dem Lande der Glaubens- und Gewissensfreiheit findet man es unerträglich, daſs der Landesherr auch der Herr der Kirche sein soll; vielmehr
*) Die Gemeinde Bockenheim, welche sich zu dem reformierten Bekenntnis hielt, war lange Jahre mit der reformierten Gemeinde in Frankfurt a. M. verbunden, während die Lutheraner nach Ginheim eingepfarrt waren. Von 1740— 1820 gab es in Bockenheim eine reformierte und eine lutherische Gemeinde. Am 4. Juli 1818 wurde auf der Synode in Hanau die Einführung der Union beschlossen.


