Die lutherische Gemeinde.
1
Veränderungen, die lediglich Kuſserlichkeiten betreffen, sind eingetreten. Das Bedürfnis einer gründlichen Neugestaltung der kirchlichen Verhältnisse wird aber selbst von den- jenigen, welche sie fürchten, nicht unbedingt geleugnet, während die Freunde einer Reform die jetzigen Zustände für geradezu unhaltbar und unerträglich erklären.
Was zunächst die lutherische Gemeinde betrifft, so schrieb Senior Krebs schon im Jahre 1884 in einem Aufsatze:„Die Lage der evangelisch-lutherischen Kirche in Frankfurt a. M.**), „nachdem die Gebrechen der neuen 1857 eingeführten Kirchenverfassung sich zunächst durch ihren Pfarrwahlmodus und die mit ihm verknüpften widrigen Agitationen in fast allen Kreisen der Gemeinde fühlbar gemacht hatten, lenkte der Verlauf der Dinge 1866 die Aufmerksamkeit immer mehr auf die kirchlichen Verfassungszustände. Nach einem bald fallen gelassenen Versuch der neuen Regierung, die Frankfurter evangelisch-lutherische Kirche, unter Hebung und Stärkung ihrer amtlichen Organe und Autoritäten, der Nas- sauischen Union einzuverleiben, blieb das ganze Frankfurter Kirchenwesen fortan intakt, während es mehr als manches andere der Erneuerung bedurft hätte. Der Widerstand gegen jene Vereinigung war sowohl seitens der kirchlichen, als auch der städtischen Repräsenta- tionen besonders darum einmütig, weil man beiderseits die politisch verlorene altfrankfur- tische Selbständigkeit wenigstens auf dem Gebiet der Kirche und Schule zu retten suchte. Dies wurde denn auch, soweit möglich, durch das Gesetz betr. Auseinandersetzung zwischen dem preuſsischen Staat und der Stadt Frankfurt a. M. vom 5. Mârz 1869 erreicht, so daſs Kirche und Schule dem Frankfurter nach 1866 Symbol und Schibboleth seiner früheren Selbständigkeit waren.“ Demselben Gedanken giebt in allgemeinerer Fassung Prof. E. Fried- berg Ausdruck mit den Worten**):„Die allgemeine deutsche evangelische Kirche, von welcher einzelne neuere Verfassungsgesetze sprechen, ist lediglich ein abstrakter Begriff. In Wahrheit giebt es nur einzelne Landeskirchen, und der Partikularismus, welcher sich in politischer Beziehung den Einheitsbestrebungen hat beugen müssen, hat sich um so zäher auf das kirchliche Gebiet zurückgezogen. Nicht einmal die staatliche Vereinigung hat auch immer eine kirchliche derselben Länder zu Wege gebracht“.
Obwohl bei der Furcht vor einer Neugestaltung der Frankfurter Kirchenverfassung. die nur im Einverständnis mit der preuſsischen Regierung erfolgen kann, gewiſs auch, bald bewuſst, bald unbewuſst, politischer Partikularismus mitwirkt, so darf man doch nicht anneh- men, daſs diese Abneigung der einzige Grund des Widerstrebens sei. Vielmehr wird das seltene Maſs von Selbständigkeit und Freiheit der Gemeinden gegenüber den kirchlichen Behörden, das in der That eine Eigentümlichkeit der Frankfurter Kirchenverfassung ist, allgemein(und mit Recht) als ein wertvolles Erbe angesehen, das zu erhalten schon eine Pflicht der Pietät, aber auch an sich manches Opfer wert ist. Gerade die Schattenseiten der Frankfurter Kirchenverfassung, welche der Senior der lutherischen Geistlichen in der Kritik seines erwähnten Aufsatzes allerdings scharf, aber doch zutreffend hervorgehoben hat, gelten dem Laien, namentlich in einer Stadt des Liberalismus und der Demokratie, als unbestreitbare Vorzüge. Darum ists, wenn auch beklagenswert, doch immerhin begreiflich,
*)„Deutsch-evangelische Blätter“ von Beyschlag, 9. Jahrgang, Heft 9, S. 604.
**) Friedberg,„Die geltenden Verfassungsgesetze der evangelischen deutschen Landeskirchen“(Freiburg 1895. Mohr). Vorrede.


