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voraus genau festgestellt werden, zugleich, was alles unter Amt- leuten zu verstehen sei. Als solche bezeichnete nun der König folgende: den Hofmeister, den Marschall, den Kammermeister. den innersten Türkämmerer, den Schenken und den Truchseß (unser spiser), sonst niemanden. Jedem der Genannten sollten die Juden fünf Pfund geben, doch nur einmal im Jahre, auch wenn er mehrmals binnen Jahresfrist in Frankfurt erscheine¹).
Viel wichtiger war für die Juden ein anderer Punkt. Wohl hatte ihnen Karl in der Verpfändungsurkunde zugesagt, niemandem Geld auf sie anzuweisen. Aber die Juden, die die bisherige Praxis der Kaiser in dieser Hinsicht wohl kannten, wünschten darüber noch eine besondere Urkunde. Eine solche stellte er ihnen auch wirklich aus²).
Eine Frage war in dieser sonst so umfangreichen und weit- schweifigen Urkunde nicht berührt worden, die Frage nach dem güldenen Pfennig oder nach dem Opferpfennig, wie er später ge- nannt wurde. Das Versehen der Stadt, sich darüber keine Zusiche- rung verschafft zu haben, hat sich später bitter gerächt. Wohl hat Karl IV. während seiner ganzen Regierung den güldenen Pfennig von den Juden Frankfurts nicht erhoben), wenigstens haben wir keine Nachricht hierüber. Aber Karls IV. Nachfolger erhoben darauf Ansprüche. Während der ganzen Folgezeit bis ans Ende des siebzehnten Jahrhunderts zieht sich der Kampf um diese Steuer hin, besonders heftig entbrannte er im fünfzehnten Jahrhundert. Nur einzelne Herrscher waren mit der Auffassung des Rates einverstanden, als ob bei der Abtretung der Juden- abgaben an die Stadt auch der Opferpfennig mit inbegriffen war.
Vierzehn Tage nach der Abreise des Kaisers, am 24. Juli, näher- ten sich die Geißelbrüder auf ihrem Zuge mainabwärts Frankfurt. Noch schöpften die Juden Hoffnung, dem drohenden Verderben zu entrinnen, denn die Stadt schien entschlossen, sich der fana-
¹) Bei längerem Aufenthalte, der sich über ein Jahr erstreckte, brauchten die Juden auch nicht mehr als fünf Pfund zu geben. Frankf. Stadtarch. Privil. Nr. 92.
2) l. c. Nr. 91: er verspricht darin, nymanne, wer er sei, keynerlei gulde, keinerley furderuge, keinerley gelt oder wie man daz genennen mag,... zu geben, bescheyden, gyfften noch geheyzzen uff unsern und des reichs juden ze Frankenford..., weder uff ir leip noch uff ir gud noch uff ir schult etc. Wir haben somit nicht weniger als 8 Urkunden, die sich mit der Verpfändung der Frankfurter Juden befassen. Der Abdruck dieser Original- urkunden des Frankfurter Stadtarchivs(Privilegien Nr. 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94) erfolgt an anderer Stelle.
³) Wie wir wissen, hatte Karl IV. am 5. Juni 1347 den güldenen Pfennig der Juden in Gelnhausen, Friedberg und Frankfurt dem Grafen Johann von Nassau überlassen, als lang pis daz wir daz widerufen. Ist dieser Widerruf erfolgt? Ist der Graf anderweitig entschädigt worden?


