Aufsatz 
Die politische Geschichte der Frankfurter Juden bis zum Jahre 1349 / vom ... I. Kracauer
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hat, solle sein Recht allein vom Frankfurter Schöffengericht nehmen. Urteile fremder Gerichte gegen die Frankfurter Juden erklärt er für ungültig.

Auch hier beruhigt Karl IV. den Rat und die Bürger darüber, daß sie für das Schicksal der Juden in der so kritischen Zeit keine Verantwortung tragen sollten:Wenn diese von Todes wegen ab- gingen oder verderbt oder erschlagen würden oder hinwegführen, so werde er Rat und Bürger deswegen nicht zur Rechenschaft oder vor Gericht ziehen. Sie dürfen vielmehr nach dem Untergang der Juden all deren Eigentum verkaufen oder versetzen, bis sie daraus die 15 200 Pfund Heller gelöst hätten, der Mehrerlös dagegen falle dem Reiche zu).

Zum Schluß befiehlt Karl IV. dem Landvogt der Wetterau sowie den Fürsten, Grafen usw., die Bürger Frankfurts und ihre Juden zu beschützen. Wer sie befehde, der falle nicht nur in seine Ungnade, sondern dem dürften die Bürger ohne jede Furcht vor Verantwortung sich mit Waffengewalt widersetzen.

Noch am selben Tage bestätigten der Pfalzgraf Rudolf vom Rhein²) und der Markgraf Ludwig von Brandenburg die Verpfän- dungsurkunde²). Die Zustimmungsbriefe der anderen, zurzeit von Frankfurt abwesenden Kurfürsten wollte Karl IV. den Frank- furtern bis zum St. Martinstag(11. November) gleichfalls ver- schaffen.¹) Ein etwaiger Einspruch war höchstens vom Kur- fürsten Gebhard von Mainz zu erwarten, da dieser ja, wie wir wissen, bedeutende Einkünfte von den Frankfurter Juden bezog. Aber Karl IV. hoffte die Einwilligung des Erzbischofs und seiner Nachfolger auf dem erzbischöflichen Stuhle um so eher zu erlangen, als er dem Kurfürsten Gebhard gleich einen Tag nach der Ver- pfändung sein Anrecht auf die Frankfurter Judensteuer in Höhe von 840 Pfund Heller bestätigt hattes).

Fast scheint es, als ob die Juden selbst oder auf ihr Ersuchen der Rat den König um Erläuterung einiger Punkte in der Ver- pfändungsurkunde gebeten hätten. Da war zunächst von Lei- stungen die Rede, die den Amtleuten des Kaisers bei seiner An- wesenheit in der Stadt zu entrichten wären¹²). Diese Leistungen mußten doch, um übermäßigen Anforderungen vorzubeugen, im

¹) Wenige Tage vorher(am 20. Juni) hatte er den Bürgern Memmingens dafür, daß sie ihre Juden getötet und verbrannt hatten,gänzliche Sühne und Huld gegeben. Wiener, Reg. S. 128 Nr. 190.

²) Frankf. Stadtarch., Privil. 90.

3) I. c. Nr. 89.

4) I. c. Nr. 88.

³) Urk. des Mainzer Domkapitels im Würzburger Archiv sub Frankfurt Nr. 4 vom 26. Juni 1349; vgl. auch Boehmer-Hub, Reg. imp. VIII Nr. 1042.

6)... uzgenomen unsir amptlewte irer rechten, wollen wir von ihnen nichts fordern.