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Sowohl Ludwig der Bayer als auch Karl IV. waren weit entfernt, dem Rate dabei Schwierigkeiten zu machen; um augenblicklicher Vorteile willen entäußerten sie sich ihrer Rechte. Bereits 1329 hatte jener dem Rate gestattet, die in der Stadt und deren Um- gebung verpfändeten oder auf Widerkauf entäußerten Reichsgüter, wie Zölle, Wege, Juden usw., bis zur Wiedereinlösung von seiten des Reichs an sich zu bringen¹). Damals gestattete die finanzielle Lage der Stadt wohl nicht, von der Erlaubnis des Kaisers Gebrauch zu machen, jetzt aber war der Zeitpunkt dafür gekommen.
Schon am 25. Juni kam der Vertrag mit der Stadt zustande, der ihr die Juden bis zur Wiedereinlösung um 15000 Pfund Heller überließ²). Zu den Verhandlungen waren die Juden offenbar nicht hinzugezogen worden.
Bei der Bedeutung dieses Vertragess) wollen wir etwas länger bei ihm verweilen. Zu Eingang rechtfertigt Karl IV. seinen Schritt. Er fühlt sich der Stadt sehr verpflichtet, sie hat ihm„und dem Reiche zu Nutz und Ehren und den Schaden und die Schuld zu entheben“, 15 200 Pfund guter Währung gegeben¹) zur Deckung der Kosten, die ihm die Schlichtung der zweijährigen Wirren im Reich verur- sacht haben. Für diesen Betrag versetzt er ihr seine Kammer- knechte in Frankfurt ohne Ausnahme, sie selbst und ihr Gut, das sie in und außerhalb der Stadt haben, ihre Höfe nebst ihrem Fried- hof und Schulhofé) mit allem Nutzen, Gefällen und Diensten bis zur Wiedereinlösung der Juden durch Karl IV. oder seine Nachfolger. Er verspricht, keinerlei Art von Diensten oder Schat- zungen den Juden zuzumuten bis auf folgende Ausnahmen: Dem Erzbistum Mainz, ebenso den Herren von Eppstein verbleiben ihre verbrieften Einkünfte von den Frankfurter Juden, ferner haben sie dem Kaiser, wenn er in der Stadt weilt, für die Kanalei Pergament, für seinen Hof Betten, für die Küche Kessel zu liefern.
Zum Begriff der Souveränität über die Juden gehörte auch die ausschließliche Gerichtsbarkeit über sie. Darum untersagt die Ur- kunde, die Juden Frankfurts vor irgendein geistliches oder welt- liches Gericht— nicht einmal vor den kaiserlichen Oberstkämmerer oder den kaiserlichen Hofrichter zu laden. Wer gegen sie zu klagen
¹) Schreiben des Kaisers, datiert Pavia 1329, Juni 20, bei Boehmer-Lau Band II S. 260 Nr. 350.
2) Da um diese Zeit die Rente mit dem Zehnfachen ihres Betrages kapitalisiert wurde, hätte demnach die Frankfurter Judenreichssteuer 1520 Pfund betragen, vorausgesetzt, daß beim Verkauf der Reichssteuer auch dieser Prozentsatz maßgebend gewesen wäre.
³) Zuerst abgedruckt— nicht ohne Fehler— bei Senckenberg, Sel. jur. Band I S. 634. Wir geben ihn nach dem Original(Frankf. Stadtarchiv, Privileg. 87) im Anhang wieder.
4) An einer anderen Stelle der Urkunde spricht Karl IV. von dem schimberlichen, fruntlichen, getrewin dinst, nutz, kost und arbeit, den die burger(scil. Frankfurts) itzunt uns und dem reich getan und noch tun mugen.
5) Die Urkunde erwähnt diesen, aber nicht die Schule(Synagoge).


