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mit der Gemeinde für einen Zeitraum von 10 Jahren¹). Wie die Steuer nach Ablauf der 10 Jahre geregelt wurde, ist unbekannt. Wenige Jahre später muß der Kaiser Ludwig von den Juden wieder eine außergewöhnlich hohe Summe erhoben haben, denn er wollte vom Ausstellungstag der Urkunde ab, dem 12. August 1347, bis Martini(11. November) 1349 keinerlei Art von Anforderungen mehr an sie stellen. Sollte dies dennoch geschehen, so versprach er, sich dem Schiedsspruch des Frankfurter Schöffengerichts zu unter- werfen ²).
Am Ende seiner Regierung führte Ludwig für die deutschen Juden eine weitere Steuer ein, den güldenen Pfennig). Da diese Abgabe uns in der späteren Geschichte der Frankfurter Juden, besonders im fünfzehnten Jahrhundert, öfters begegnen wird, wollen wir hier in Kürze auf sie eingehen.
Wir wissen, daß im Lauf der Zeit die späteren Hohenstaufen und ihre Nachfolger auf dem Thron in ihrer ewigen Geldverlegen- heit die Einkünfte aus den Steuern der deutschen Juden verpfändet und veräußert hatten. Ludwig der Bayer übertraf darin womög- lich noch seine Vorgänger. Nun suchte er das Verschleuderte auf anderem Wege zurückzugewinnen).
Deshalb bestimmte er, daß fortan jeder Jude und jede Jüdin, die das zwölfte Lebensjahr überschritten hätten und 20 Gulden Vermögen besäßen, jährlich einen Gulden Zins von ihrem Leibe zu geben hätten. Zugleich gebot er allen Behörden im Reich, seinen Abgesandten bei der Erhebung der Steuer getreulich bei- zustehen). Den Juden selbst suchte er sie dadurch annehmbarer zu machen, daß er einen Teil davon zu ihrer besseren Beschirmung aufwenden wollte).
Der güldene Opferpfennig unterschied sich also von der Reichs- steuer in doppelter Hinsicht: er war nicht wie jene eine Kollektiv-, sondern eine Kopfsteuer, sodann war er für jeden Erwachsenen, der über 20 Gulden besaß, gleich groß; der Unterschied zwischen arm und reich wurde dabei nicht berücksichtigt.
Damitl hatte Ludwig IV. ein Mittel gefunden, um die Kammer-
1) Boehmer-Lau II, S. 310 Nr. 415.
2) Frankf. Städt. Kopialb. II, S. 41 Nr. 98(gedruckt bei Boehmer C. D. M. S. 609).
³) Siehe Stobbe, Gesch. der Juden S. 31, der die Vermutung äußert, Ludwig habe bei dieser neuen Auflage eine Reminiszenz aus dem römischen Reich benutzt, den Befehl Vespasians an die Juden, ihre Tempelabgaben nicht mehr nach Jerusalem, sondern an den Tempel des Jupiter Capitolinus zu zahlen. Graetz l. c. S. 325; Rösel, Monatsschrift für Gesch. und Wissenschaft des Judentums, 54. Jahrgang S. 203 ff.
4) Siehe die Belege dafür in Wieners Regesten unter Ludwig dem Bayern S. 25— 47.
⁵) Das ergibt sich aus der Verbindung der beiden Urkunden München den 2. Februar 1342, an die Bürger von Rotenburg gerichtet, und München den 3. Februar 1342, an jedermann im Reich gerichtet(Wiener, Reg. S. 44 Nr. 136 und 137).
6) Wiener l. c. Nr. 137.


