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Erwählung einzugreifen, abwehren sollte. Ist die Angabe eines Chronisten¹) richtig, daß damals die Juden in Frankfurt viel zu leiden hatten²), so haben wir auch den Grund für die Verordnung, die der Kaiser am 20. September erließ). Die Bürger und die Juden werden sich wohl an ihn gewandt haben, diese, um seinen Schutz zu erflehen, jene, um sich über den Wucher zu beklagen. Da griff nun der Kaiser zwischen beiden Parteien vermittelnd ein. Er setzte die Höhe des Zinsfußes für die Juden Frankfurts fest, allerdings nur für die Zeit von Ende September 1338 bis Weih- nachten 1339, von welchem Termin ab er sich Anderungen vor- behielt*); sie sollten das Pfund Heller den Bürgern um anderthalb, Auswärtigen aber um zwei Heller wöchentlich ausleihen, also den Bürgern um 32 ½%, den Auswärtigen um 43 ½ 05). Das war in der Tat eine besondere„Gnade“, die er seinen„lieben, getreuen Frankfurtern“ erwies, da er den Juden sonst einen höheren Zins- fuß gestattete“). Zum Dank für diese Gunst erwartete aber der Kaiser, daß Rat und Bürger seine Kammerknechte„desto gerner und williklicher schirmen und besorgen würden“*). Aber all sein Wohlwollen gegen die„lieben“ Kammerknechte, das auch aus diesem Satze hervorgeht, hinderte den Kaiser keineswegs, ihre Steuerfähigkeit bis aufs äußerste in Anspruch zu nehmen. Zwar wissen wir nicht, wie hoch die Reichssteuer während seiner Re- gierung war; aber wenn er selbst kurz vor seinem Tode, am 12. August 1346, bekannte, daß die Frankfurter Juden ihm„schweren Dienst“ getan hätten, so müssen ihre Abgaben sehr bedeutend gewesen sein.
Ludwig setzte ihre Reichssteuer wohl nur für einen bestimmten Zeitraum fest, um nach dessen Ablauf die Möglichkeit zu haben, sie„nach gelegenheit“ zu erhöhen. Dabei war es nicht ganz ohne Belang für die Juden, daß er sie nicht einseitig bestimmte, sondern erst mit ihnen darüber verhandelte. Im Jahre 1331 einigte er sich
¹) Des Dominikaners Peter Herp; s. Collectanea fratris Petri Herp Dominicani in Fronings Quellen zur Frankfurter Geschichte, Band I, Frankfurter Chroniken S. 66.
2²) Iudaeique super usuris vexabantur.
³) Boehmer-Lau II, S. 486 Nr. 646. Die weiteren Ausführungen im Abschnitt: Die Erwerbsverhältnisse der Frankfurter Juden.
4)„ob uns dann füget, dieselben satzung ze minnern oder ze meren nach der burger und der juden gelegenheit, daz wellen wir dann tun.“
5) Das Pfund Heller zu 240 Heller gerechnet.
6) Im Jahre 1324 hatte Ludwig dem Juden Jakob von Eger und seiner Frau in der Stadt Nabburg(Oberpfalz) erlaubt, das Pfund Regensburger Pfennige um 4 Pfennige zu leihen, also um einen bedeutend höheren Zinsfuß(Wiener, Regest. S. 30 Nr. 42). 1340 gestattet er den Ingolstadter Juden, von den Bürgern wöchentlich zwei, von Aus- leuten aber drei Pfennige zu nehmen(Wiener, S. 43 Nr. 130); 1342 sollten die Juden zu Hall(Schwaben) das Pfund Heller um 2 Heller wöchentlich verleihen dürfen(I. c. S. 45 Nr. 140).
7) Weiteres über diese Urkunde im Abschnitt über den Zinsfuß in Frankfurt im vier- zehnten Jahrhundert.


