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knechtschaft der Juden, gleichviel ob sie noch zum Reich gehörten oder diesem bereits durch Verleihungen an Fürsten und Reichs- städte entfremdet waren, auf anderem Wege wieder einzuführen und der kaiserlichen Kammer eine neue Einnahmequelle zu ver- schaffen, die erforderlichenfalls auch wieder verpfändet werden konnte.
Uber die Höhe des Frankfurter güldenen Pfennigs erfahren wir nichts, was um so mehr zu bedauern ist, als wir daraus die Stärke der jüdischen Gemeinde annähernd hätten berechnen können. Die erste Erwähnung des güldenen Pfennigs für die Frankfurter Juden geschieht erst 1346; in diesem Jahre sollte auf Geheiß des Kaisers der Landvogt in der Wetterau die Steuer von den Juden- gemeinden daselbst, also von Frankfurt, Gelnhausen, Friedberg und Wetalar einziehen, aber nicht etwa für den Kaiser, sondern für den Grafen Bernhard von Solms, dem er für ein Darlehen von 2000 Pfund den güldenen Pfennig der Wetterauischen Juden verpfändet hatte ¹).
Etwa ein Jahr vor Ludwigs Tode hatte sich ein großer Teil der Frankfurter Judenschaft seine Ungnade zugezogen. Über die Veranlassung dazu wissen wir nichts Näheres. In der darauf Bezug nehmenden Urkunde*) erwähnt der Kaiser nur„ettlich bruche“ (Vergehungen), die sich einige Juden hätten zuschulden kommen lassen. Aus Furcht vor Strafe waren aber nicht nur diese, sondern auch andere Juden und Jüdinnen,„denen er doch kein Leid getan habe“, wahrscheinlich um nicht in den Prozeß mit hineingezogen zu werden, mit ihren Kindern und dem Gesinde entflohen*²). Die Flüchtlinge, deren Namen uns sämtlich aufgezählt werden, bestrafte der Kaiser damit, daß er ihre Häuser und Besitzungen sowie ihre sonstige Habe einzog und sie um 3000 Pfund Heller an die Stadt verkaufte; sollte der Erlös der Grundstücke nicht so viel einbringen, so überließ er ihr noch die Schuldforderungen der Juden.
Einigermaßen befremdend wirkt der Schluß der Urkunde. Wollte er den Frankfurtern den Kauf annehmbarer machen, oder war die Schuld der angeklagten Juden nicht sicher nachzuweisen, er baute den Flüchtlingen eine goldene Brücke; sie sollten zurück- kehren, auch die konfiszierten Besitzungen vom Rate zurückkaufen dürfen und innerhalb der nächsten zwei Jahre vom Kaiser völlig
¹) Foltz, Urkundenbuch der Stadt Friedberg S. 159 Nr. 365 und Reimer, Hessisches Urkundenbuch Band II S. 684 Nr. 695, Zusatz 2.
2) Frankf. Stadtarchiv, Privil. 98(gedruckt bei Boehmer GC. D. M. S. 664— 668). Zunz, Synagogal. Poesie S. 39, und Schudt, Jüdische Merkwürdigkeiten II S. 43, ver- wechseln die Heimsuchung durch die Flagellanten damit, die aber erst drei Jahre später erfolgte.
³) Bücher, S. 533 berechnet die Zahl der Entflohenen auf fünfzig Personen. Siehe später im Abschnitt Bevölkerung.


